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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312h BGB – Kündigung und Vollmacht zur Kündigung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312h blieb im Rahmen dieser Reform jedoch unverändert.

 

Rn 2

Die Norm soll eine Schutzlücke schließen, die dadurch entstehen kann, dass Verbraucher, die ein Dauerschuldverhältnis kündigen, weil sie ein neues Dauerschuldverhältnis mit einem anderen Unternehmer eingehen, durch einen Widerruf des zweiten Schuldverhältnisses nunmehr ohne Anbieter dastehen. Hintergrund sind offenbar verstärkte Geschäftspraktiken, mit denen Verbraucher mittels aggressiver Telefonwerbung zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen gebracht werden bei gleichzeitiger Kündigung von bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen. Zwar kann der zweite Vertrag problemlos widerrufen werden; dadurch bleibt aber die Kündigung des ersten Vertrags gleichwohl bestehen. Das Erfordernis der Kündigung in Textform soll den Verbrauchern deutlich vor Augen führen, ›dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, sie also weder den alten noch den neuen Vertrag haben‹ (so BTDrs 16/10734, 12). Die Neuregelung soll weiter verhindern, dass Verbraucher im Hinblick auf die Kündigung des ersten Dauerschuldverhältnisses auf einen Widerruf ggü dem neuen Anbieter verzichten.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für Dauerschuldverhältnisse (Def. § 314 Rn 4) iSd §§ 312 bis 312m zwischen einem Verbraucher (§ 13) und einem Unternehmer (§ 14), die ein früheres Dauerschuldverhältnis ersetzen sollen. Es muss sich um einen vollständigen Wechsel des Anbieters handeln; nicht ausreichend ist es, dass der neue Anbieter lediglich eine Tochtergesellschaft des alten Anbieters oder sonst konzernmäßig mit ihm verbunden ist. Das Erfordernis der Kündigung in Textform (§ 126b Rn 4) erstreckt sich auf den Fall, dass der Verbraucher die Kündigung selbst erklärt und den neuen Anbieter mit ihrer Übermittlung an den alten Anbieter beauftragt (Nr 1). Sie gilt aber auch für die Bevollmächtigung des neuen Anbieters durch den Verbraucher zur Erklärung der Kündigung ggü dem alten Anbieter (Nr 2).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Wird die Textform nicht eingehalten, so ist im Falle der Nr 1 die Kündigung unwirksam (§ 125); das erste Dauerschuldverhältnis bleibt bestehen. Im Falle der Nr 2 ist die Vollmacht nichtig; dies führt nach § 180 1 zur Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts. Genehmigung (formfrei, § 182 II) ist aber nach § 180 2 dann möglich, wenn der Erstanbieter das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet (Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit, § 177). Die Norm gibt kein bestimmtes Marktverhalten vor, daher kann ihre Verletzung nicht zur Verwirklichung des § 3a UWG führen (Köln GRUR-RR 19, 388).

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