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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312b BGB – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

 

Rn 1

Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312b dient der Umsetzung von Art 2 Nr 8, 9 VRRL. Die Vorschrift knüpft an die in § 312 aF enthaltene Regelung über Haustürgeschäfte an, die für den Verbraucher in den dort genannten, für das Direktvertriebsgeschäft typischen Situationen, wie zB Verhandlungen am Arbeitsplatz, in der Privatwohnung oder bei Freizeitveranstaltungen, ein Widerrufsrecht vorsah (vgl dazu BTDrs 17/12637, 49). § 312b stellt allgemein darauf ab, ob ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers verhandelt (I 1 Nr 2) oder geschlossen (I 1 Nr 1, 3, 4) wurde; der Anwendungsbereich der Norm geht mithin, da die Beschränkung auf für das Direktvertriebsgeschäft typische Situationen entfällt, über die Regelung des § 312 aF hinaus (vgl BTDrs 17/12637, 49). Aufgrund des Gebots der Vollharmonisierung, das der VRRL zugrunde liegt (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) war die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 312b im Vergleich zu § 312 aF für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der VRRL in nationales Recht zwingend.

 

Rn 2

Mit der Aufgabe des Begriffs des Haustürgeschäfts zugunsten des Begriffs des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags wurde eine sprachliche Angleichung an die VRRL erzielt. Zwingend erforderlich wäre dies nicht gewesen, da die VRRL es sich nicht zum Ziel gesetzt hat, eine Harmonisierung auch auf sprachlicher Ebene zu erreichen (ErwGr 15 VRRL). Der Begriff der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge wurde mit der VRRL nicht neu geschaffen. Er lag vielmehr bereits der durch die VRRL außer Kraft gesetzten (in Deutschland so bezeichneten) HausTWRL (RL 85/577/EWG) zugrunde.

B. Funktion und Schutzzweck.

 

Rn 3

§ 312b enthält die Definitionen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (vgl BTDrs 17/12637, 49). Er ergänzt damit die weiteren speziell zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehenden Regelungen der §§ 312d, 312e und 312f (Informationspflichten sowie sonstige Pflichten des Unternehmers), 312g, 355, 356 (Bestehen eines Widerrufsrechts) sowie 357 (Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts).

 

Rn 4

Dem Verbraucher soll in Situationen, in denen dies typischerweise unmöglich ist, nachträglich eine gründliche Überlegung sowie ein Preisvergleich ermöglicht werden. Pauschal wird in den in I 1 Nr 1–4 geregelten Situationen angenommen, dass dem Verbraucher dies nicht möglich ist (unabdingbar nach § 312m I). In ErwGr 21 VRRL heißt es, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Damit ist letztlich nichts anderes gemeint als der im Rahmen des § 312 I aF gebräuchliche Begriff der Überrumpelung.

 

Rn 5

Der Verbraucher wird im Vergleich zur Rechtslage bei den früheren Haustürwiderrufsverträgen (§ 312 III Nr 1 aF) auch dann geschützt, wenn er den Kontakt mit dem Unternehmer selbst herbeigeführt hat (vgl ErwGr 21 VRRL). Allein § 312g II Nr 11 greift den Gedanken des § 312 III Nr 1 aF auf und schließt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dann aus, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen (näher § 312g Rn 17).

 

Rn 6

Soweit ein Vertrag vorliegt, der in einer für den Verbraucher überraschenden Situation geschlossen wurde, und für den Verbraucher ein Schaden eingetreten ist, liegt häufig zugleich eine cic vor. Das Widerrufsrecht ist aber für den Verbraucher in mehrfacher Hinsicht günstiger als ein Schadensersatzanspruch aus cic (zB entf...

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