Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 3
§ 312b enthält die Definitionen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (vgl BTDrs 17/12637, 49). Er ergänzt damit die weiteren speziell zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehenden Regelungen der §§ 312d, 312e und 312f (Informationspflichten sowie sonstige Pflichten des Unternehmers), 312g, 355, 356 (Bestehen eines Widerrufsrechts) sowie 357 (Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts).
Rn 4
Dem Verbraucher soll in Situationen, in denen dies typischerweise unmöglich ist, nachträglich eine gründliche Überlegung sowie ein Preisvergleich ermöglicht werden. Pauschal wird in den in I 1 Nr 1–4 geregelten Situationen angenommen, dass dem Verbraucher dies nicht möglich ist (unabdingbar nach § 312m I). In ErwGr 21 VRRL heißt es, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Damit ist letztlich nichts anderes gemeint als der im Rahmen des § 312 I aF gebräuchliche Begriff der Überrumpelung.
Rn 5
Der Verbraucher wird im Vergleich zur Rechtslage bei den früheren Haustürwiderrufsverträgen (§ 312 III Nr 1 aF) auch dann geschützt, wenn er den Kontakt mit dem Unternehmer selbst herbeigeführt hat (vgl ErwGr 21 VRRL). Allein § 312g II Nr 11 greift den Gedanken des § 312 III Nr 1 aF auf und schließt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dann aus, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen (näher § 312g Rn 17).
Rn 6
Soweit ein Vertrag vorliegt, der in einer für den Verbraucher überraschenden Situation geschlossen wurde, und für den Verbraucher ein Schaden eingetreten ist, liegt häufig zugleich eine cic vor. Das Widerrufsrecht ist aber für den Verbraucher in mehrfacher Hinsicht günstiger als ein Schadensersatzanspruch aus cic (zB entfällt eine Anspruchskürzung nach § 254).