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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312a BGB – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5, 8 V, 19, 21 und 22 VRRL sowie von Art 3 II FernabsFinDienstlRL. Der Anwendungsbereich wurde dabei stellenweise erweitert; so gilt I für alle Verbraucherverträge und nicht nur für Fernabsatzgeschäfte. Europarechtlich ist dies trotz der durch die VRRL verwirklichten Vollharmonisierung (Vor §§ 312 ff Rn 3) wegen der Öffnungsklausel des ErwGr 13 S 4 VRRL zulässig (s § 312 Rn 2). Während der Regelungsgehalt von I bereits in § 312c II aF enthalten war, enthalten II–VI Neuregelungen. I stellt eine Marktverhaltensregel iSd § 3a UWG dar (BGH GRUR 18, 950 [BGH 19.04.2018 - I ZR 244/16] Rz 11; Frankf K&R 19, 666).

B. Offenlegungspflicht bei Telefonaten, I.

 

Rn 2

I dient der Umsetzung von Art 8 V VRRL und Art 3 III FernabsFinDienstlRL. Der Unternehmer muss danach bei von ihm veranlassten Telefonaten ausdrücklich seine eigene Identität (nicht auch diejenige der anrufenden Person!), also Name bzw. Firma des Unternehmers sowie ggf des Anrufers, und den geschäftlichen Zweck des Kontakts offenlegen (BGH NJW 18, 3242 [BGH 19.04.2018 - I ZR 244/16] Rz 13 ff). Dadurch wird es dem Verbraucher ermöglicht, über einen von ihm nicht gewünschten Gegenstand oder mit einer unerwünschten Person erst gar nicht weiter zu reden.

C. Informationspflichten, II.

 

Rn 3

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die in Art 246 EGBGB aufgeführten Punkte zu informieren, II 1. Wie sich aus II 3 ergibt, gilt dies nur für Verträge im stationären Handel, die sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen. Die Informationspflichten nach II 1 erscheinen bei Verträgen über Finanzdienstleistungen insgesamt nicht passend, zudem bestehen in diesem Bereich vielfach Sonderbestimmungen zugunsten des Verbrauchers, wie zB in §§ 31 ff WpHG (BTDrs 17/12637, 51). Für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, enthält § 312d Sonderregelungen, die II 1 vorgehen.

 

Rn 4

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung aus II 1 nicht nach, kommen Ansprüche aus cic in Betracht (§ 312d Rn 13 ff). Für die in Art 246 I Nr 3 EGBGB aufgeführten Kosten (insb Fracht-, Liefer- und Versandkosten) enthält II 2 eine spezielle Rechtsfolge: Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht über die dort aufgeführten Kosten, kann er diese Kosten vom Verbra...

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