Prof. Dr. Michael Stürner
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Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071 sowie WM 22, 2173 – Servicepauschale I und II); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumutbar ist insb eine unentgeltliche Sofortüberweisung, die dem Kunden bei der Zahlung die Eingabe von PIN und TAN abverlangt (BGH NJW 17, 3289 [BGH 18.07.2017 - KZR 39/16] Rz 25). Eine generelle Unentgeltlichkeit bestimmter Zahlungsmittel sieht nunmehr auch § 270a vor. IV Nr 2, der Art 19 VRRL umsetzt, stellt eine Relation zwischen erhobenem Entgelt und den dem Unternehmer tatsächlich entstandene Kosten her: Der Unternehmer darf nur tatsächlich durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels verursachte Kosten an den Verbraucher weitergeben. Die Regelungen sollen der insb im Onlinehandel bestehenden Tendenz, dass Zahlungsmittel (va Kreditkartenzahlungen) überteuert angeboten werden, ohne dass dem Unternehmer entspr Kosten entstehen, entgegenwirken (BTDrs 17/12637, 52; für einen Anwendungsfall Karlsr ZIP 18, 1773 Rz 31 ff). Der Begriff des Zahlungsmittels umfasst dabei jede Art von Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann, insb Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen sowie sonstige mobile oder elektronische Zahlungen. Nach ErwGr 54 VRRL soll dadurch die Nutzung effizienter Zahlungsmittel gefördert werden. Andere als direkte Transaktionskosten sind nur dann umlagefähig, wenn und soweit es sich um transaktionsbezogene Kosten handelt, deren Anfall und Höhe sich noch unmittelbar auf einen auf das in Rede stehende Zahlungsmittel bezogenen konkreten Nutzungsakt zurückführen lässt (BGH NJW 19, 3771). Ein solches Entgelt liegt bei einer Flugbuchung vor, wenn sich der Preis dadurch erhöht, dass nicht die Kreditkarte als Zahlungsmittel verwendet wird, die der Unternehmer bestimmt (BGH ZIP 21, 2071).