Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 307 BGB – Inhaltskontrolle.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Inhaltskontrolle erstreckt sich auf AGB iSv § 305 (§ 305 Rn 1 ff), nicht dagegen auf vertragliche Verhältnisse, deren Inhalt unmittelbar durch Rechtsnormen (Gesetz, VO, Satzung) bestimmt wird, wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge (vgl aber BGHZ 93, 364; 91, 86; s.a. zu den ›Ergänzenden Bestimmungen‹ § 305 Rn 1) oder bei öffentlich-rechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnissen. Wird die öffentliche Hand mit den Mitteln des Privatrechts tätig, unterliegen die von ihr verwendeten AGB der Inhaltskontrolle (BGH NJW 90, 2686 [BGH 30.05.1990 - IV ZR 266/89]). Eine indirekte Normenkontrolle wird durch den Ausschluss deklaratorischer Klauseln von der Inhaltskontrolle (III 1) vermieden, s Rn 33 ff. für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 305 ff entspr, für privatrechtlich ausgestaltete Nutzungsverhältnisse unmittelbar. Aus § 8 II UKlaG folgt, dass auch mit behördlicher Genehmigung erlassene AGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH NJW 17, 1461 [BGH 08.11.2016 - XI ZR 552/15] Rz 11; s aber zum preisregulierten Markt Rn 34). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes s BayObLG NJW 80, 2818.

B. Prüfungsreihenfolge; Prüfungsgegenstand.

 

Rn 2

Die Inhaltskontrolle setzt zunächst voraus, dass es sich um AGB iSv § 305 I (uU iVm § 310 III Nr 1 und 2) handelt, die nach § 305 II (Ausn: § 310 I, IV 2 Hs 2) und § 305c I wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, nicht von einer Individualabrede verdrängt werden (§ 305b), nicht unter die Ausnahmevorschrift des III (uU iVm § 310 IV 3) fallen und dem Transparenzgebot des I 2 entspr. Die Klauselkataloge der §§ 309, 308 sind sodann in dieser Reihenfolge stets vor den gesetzlichen Regelbeispielen des II und der Auffangklausel des I zu prüfen. Eine Klausel, die nach §§ 309, 308 aus tatbestandlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, kann nur aus anderen Gründen nach § 307 unwirksam sein (BGH NJW 03, 507 [BGH 19.11.2002 - X ZR 243/01]; KG NJW-RR 03, 1062 [KG Berlin 10.03.2003 - 12 U 106/01]). Ist die Klausel umgekehrt nach §§ 309, 308 unwirksam, kann dieses Urt nicht über § 307 revidiert werden (BGH NJW 97, 739 [BGH 04.12.1996 - XII ZR 193/95]). In den Fällen des § 310 I, II findet die Inhaltskontrolle ausschl nach § 307 statt.

 

Rn 3

Gegenstand der Inhaltskontrolle ist der, uU zunächst durch objektive Auslegung (s § 305c Rn 11) und ggf unter Rückgriff auf die Unklarheitenregel des § 305c II (s § 305c Rn 16) zu ermittelnde, Inhalt der Klausel, nicht ihre praktische Handhabung im Einzelfall (BGHZ 82, 128). Die Auslegung geht also der Inhaltskontrolle stets vor (BGH NJW 04, 2589; s § 305c Rn 1). Maßgebend sind im Individualprozess die Umstände und rechtlichen Anschauungen im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]). Im Verbandsprozess ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (U/B/H/Fuchs § 307 Rz 119).

 

Rn 4

Auch kollektiv ausgehandelte Regelwerke wie die VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹, die einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der Interessen beider Seiten beinhalten, sind der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen zugänglich, wenn eine Verwendung ggü Verbrauchern erfolgt (BGHZ 178, 1, 7; s aber § 310 I 3; s Vor §§ 631 ff Rn 28).

 

Rn 5

Die Frage der unangemessenen Benachteiligung ist eine revisible Rechtsfrage (BGH NJW 99, 276 [BGH 05.11.1998 - III ZR 226/97]).

C. Verbot der unangemessenen Benachteiligung (Abs 1).

 

Rn 6

Im Verbot der unangemessenen Benachteiligung manifestiert sich der Schutzzweck des AGB-Rechts (s Vor § 305 Rn 1). I schützt den Kunden davor, dass der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 147, 282; NJW 23, 3023 Rz 20). Die Benachteiligung muss daher, unmittelbar oder mittelbar, den Vertragspartner treffen, nicht einen Dritten oder die Allgemeinheit (Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 11). Eine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 98, 22...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
LG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel von Amazon-Prime ist rechtswidrig
Amazon Schriftzug Karton
Bild: Marcus Surges

Das LG Düsseldorf hat die in den AGB von Amazon-Prime enthaltene Klausel zur einseitigen Preisanpassung ohne Zustimmung des Kunden für unwirksam erklärt.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle

1 Allgemeines 1.1 Geschichte und Anwendung  Rz. 1 § 307 BGB (früher §§ 7, 8 AGGB) ist das Kernstück des AGB-Rechts.[1] Er enthält die Generalklausel. Heranzuziehen ist der AGB-Begriff aus § 305 Abs. 1 BGB wie auch der für Verbraucherverträge gültige ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren