Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305b BGB – Vorrang der Individualabrede.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

A. Regelungszweck; Reichweite.

 

Rn 1

Individuelle Parteivereinbarungen haben wegen ihres Einzelfallbezugs einen stärkeren Geltungsanspruch als abstrakt-generelle AGB (Zoller JZ 91, 850). In den (praktisch die Regel bildenden) Fällen, in denen die Parteien hierzu keine Regelung getroffen haben, entscheidet das Gesetz daher das funktionelle Rangverhältnis (W/L/P/Lindacher/Hau § 305b Rz 1): Individualabreden haben Vorrang, wenn sie mit Regelungen in (wirksam einbezogenen) AGB in Konflikt stehen. Dieses allg Prinzip gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW-RR 90, 613 [BGH 22.01.1990 - II ZR 15/89]). Auf § 305b kann sich auch der Verwender berufen (BGH NJW 95, 1496 [BGH 26.01.1995 - I ZR 63/93]). In Verfahren nach §§ 1, 3 UklaG kann § 305b nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 82, 333 [BGH 07.10.1981 - VIII ZR 229/80]).

B. Begriff der Individualabrede.

 

Rn 2

Individualabreden sind ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich (BGH NJW 86, 1807 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]; NJW-RR 95, 180; BAG NZA 23, 629 Rz 26), vor, bei oder nach Vertragsabschluss getroffene (BAG NZA 23, 629 [BAG 25.01.2023 - 10 AZR 109/22] Rz 26; Stoffels Rz 347) Vereinbarungen der Parteien, die zwischen ihnen ausgehandelt (§ 305 Rn 11) oder verhandelt wurden (Grüneberg/Grüneberg § 305b Rz 2). Die Individualabrede muss selbst wirksam sein (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 305b Rz 11). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der Abweichung von den AGB bewusst waren oder die Abweichung gar beabsichtigten (BGH NJW 87, 2011 [BGH 09.04.1987 - III ZR 84/86]) oder ob die Individualabrede zugunsten oder zulasten des Kunden von den AGB abweicht (BGH NJW 95, 1494 [BGH 09.03.1995 - III ZR 55/94]). Die bloße Tatsache, dass sich der Vertragspartner über den Inhalt des Vertrages vollständig im Klaren ist, genügt nicht (BGH NJW 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]). Lassen vorformulierte Vertragsbedingungen dem Vertragspartner die Wahl zwischen zwei Vertragsvarianten, stellt dies grds noch keine Individualabrede dar (BGH NJW-RR 18, 814 [BGH 13.03.2018 - XI ZR 291/16]).

C. Regelungswiderspruch.

 

Rn 3

Der Regelungswiderspruch zwischen der Individualabrede und der wirksam einbezogenen (HP/H. Schmidt § 305b Rz 8) AGB-Klausel kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut oder mittelbar aus dem durch Auslegung (s § 305c Rn 11) zu ermittelnden Sinn der Abreden ergeben. So gehen individualvertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen formularmäßigen Haftungsausschlüssen vor (BGHZ 54, 242; NJW 76, 43). Individuelle Haftungsregeln haben Vorrang vor in AGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen (BGH VersR 77, 516). Die formularmäßige Bezeichnung als Alleinauftrag wird durch abw Abreden der Parteien verdrängt (BGHZ 49, 87). Eine Klausel, wonach Lieferfristen und Termine unverbindlich sind, gilt nicht, wenn die Parteien eine konkrete Lieferfrist oder einen festen Termin vereinbart haben (BGH WM 07, 703; 84, 48f). Wurde ein bestimmter Betrag als Miete vereinbart, wird dadurch eine AGB-Klausel, wonach zusätzlich MwSt zu zahlen ist, verdrängt (HP/H. Schmidt § 305b Rz 16). Eine Festpreisabrede hat Vorrang vor einer in AGB enthaltenen Lohngleitklausel (Celle NJW 66, 507) oder einem in AGB in Bezug genommenen Kostenanschlag (Nürnbg MDR 77, 137; Grüneberg/Grüneberg § 305b Rz 4). Eine Klausel, die einen Skonto-Abzug vorsieht, wird durch eine Zahlungsvereinbarung ›ohne Abzug‹ verdrängt (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 305b Rz 21).

D. Schriftformklauseln.

 

Rn 4

Der Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Individualabrede ist an keine speziellen Formanforderungen geknüpft (Rn 1). Daraus folgt, dass Schriftformklauseln (Michalski DStR 98, 771 f; Teske 90) außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH NJW 17, 1017 [BGH 25.01.2017 - XII ZR 69/16]; NJW-RR 95, 179 [BGH 20.10.1994 - III ZR 76/94]; NJW 86, 3132 [BGH 15.05.1986 - IX ZR 96/85]). Die mündliche Abrede muss allerdings auch hier (s Rn 2) rechtlich wirksam sein, was problematisch ist, wenn die Schriftformklausel zugleich die Vertretungsmacht einschränkt (Stoffels Rz 352). Zur Unwirksamkeit von Schriftformklauseln nach § 307s § 307 Rn 12; zur Wirksamkeit von Vollständigkeitsklauseln § 309 Rn 97.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH zu Schönheitsreparaturen: Quotenabgeltungsklausel kann individuell vereinbart werden
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Pflicht des Mieters, anteilig Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu tragen ("Quotenabgeltungsklausel") kann individualvertraglich vereinbart werden. Indes sind die Hürden für eine Individualvereinbarung hoch.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305b Vorrang der Individualabrede

1 Allgemeines  Rz. 1 § 305b BGB bestimmt, dass individualvertragliche Abreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben, die in demselben (Arbeits-)Rechtsverhältnis gelten. Die Norm regelt damit das Konkurrenzverhältnis zwischen AGB und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren