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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305b BG ... / B. Begriff der Individualabrede.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 2

Individualabreden sind ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich (BGH NJW 86, 1807 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]; NJW-RR 95, 180; BAG NZA 23, 629 Rz 26), vor, bei oder nach Vertragsabschluss getroffene (BAG NZA 23, 629 [BAG 25.01.2023 - 10 AZR 109/22] Rz 26; Stoffels Rz 347) Vereinbarungen der Parteien, die zwischen ihnen ausgehandelt (§ 305 Rn 11) oder verhandelt wurden (Grüneberg/Grüneberg § 305b Rz 2). Die Individualabrede muss selbst wirksam sein (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 305b Rz 11). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der Abweichung von den AGB bewusst waren oder die Abweichung gar beabsichtigten (BGH NJW 87, 2011 [BGH 09.04.1987 - III ZR 84/86]) oder ob die Individualabrede zugunsten oder zulasten des Kunden von den AGB abweicht (BGH NJW 95, 1494 [BGH 09.03.1995 - III ZR 55/94]). Die bloße Tatsache, dass sich der Vertragspartner über den Inhalt des Vertrages vollständig im Klaren ist, genügt nicht (BGH NJW 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]). Lassen vorformulierte Vertragsbedingungen dem Vertragspartner die Wahl zwischen zwei Vertragsvarianten, stellt dies grds noch keine Individualabrede dar (BGH NJW-RR 18, 814 [BGH 13.03.2018 - XI ZR 291/16]).

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