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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Gesetzestext

 

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

A. Begriff der AGB (Abs 1 S 1).

I. Vertragsbedingungen.

 

Rn 1

Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJW 96, 2574) oder gesetzliches Schuldverhältnis, ein delikts- (BGHZ 100, 157; NJW 86, 2757), sachen-, börsen- (LG Frankfurt/M NJW-RR 02, 124) bzw wertpapierrechtliches (BGHZ 119, 312; Hamm GWR 10, 603 zu Genussscheinen; BGH ZIP 09, 1559; BGH WM 05, 1567; zu Anleihebedingungen BGH NJW 20, 986, s.a. Rn 17) Verhältnis oder eine sonstige Vereinbarung handelt, die ausschließlich Verfügungswirkung hat, wie zB eine Abtretung (§ 398) oder Schuldübernahme (§ 414), ist irrelevant (HP/Becker § 305 Rz 12). Erfasst werden auch prozess- und vollstreckungsrechtliche Verträge (BGHZ 101, 271; NJW 87, 904), Rechtsverhältnisse aus dem Bereich der Daseinsvorsorge (BGH NJW 87, 1828 zu Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV; NJW-RR 05, 960 [BGH 06.04.2005 - VIII ZR 260/04] zur AVBWasserV; s.a. § 307 Rn 1, 2), Allgemeine Bestimmungen für die Ausschreibung von Sportveranstaltungen (BGH NJW 11, 139) sowie Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern (Frankf GWR 18, 273), nicht dagegen WEG-Teilungserklärungen (BGH NJW 02, 3240; 12, 677) oder die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer (BGHZ 227, 289). Auf den Inhalt der jeweiligen Bestimmung (abgesehen von den Bereichsausnahmen des § 310 IV) kommt es nicht an (Stoffels Rz 109). Die weltweite Verwendung (Luftfracht) und behördliche Genehmigung schaden nicht (BGH NJW 07, 997 [BGH 05.12.2006 - X ZR 165/03]; s.a. § 307 Rn 1, 2); s.a. für einen preisregulierten Markt § 307 Rn 36. Erfasst werden auch Klauseln, die den Vertragsschluss (zB Zustandekommen durch Schweigen) regeln (BGHZ 104, 99; Ddorf NJW 05, 1515) sowie Klauseln, die nur ›im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen‹ (BGH ZIP 09, 2447). Zur Abgrenzung von reinen Werbeaussagen BGH NJW 09, 1337.

 

Rn 2

Auch einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden, die der Ausgestaltung des Vertragsinhalts dienen (Vollmachtserteilung, Ermächtigung, Empfangsbestätigung oder Einwilligung, etwa im Grundbuch- und Verfahrensrecht oder Einwilligung in Werbeanrufe/-E-Mails des Verwenders, BGH NJW 17, 2119 [BGH 14.03.2017 - VI ZR 721/15] Rz 21; NJW-RR 18, 486 [BGH 01.02.2018 - III ZR 196/17] Rz 10f), fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff (BGH NJW 13, 2683; 00, 2677 [BGH 27.01.2000 - I ZR 241/97]; 87, 2011 [BGH 09.04.1987 - III ZR 84/86]). Die Erklärung des Kunden muss im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung stehen, nicht aber notwendigerweise auch deren rechtlicher Bestandteil sein (BGH NJW 13, 2683; 99, 1864 [BGH 16.03.1999 - XI ZR 76/98]). Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders werden dagegen nicht erfasst (KG NJW 81, 2822 [KG Berlin 16.09.1981 - 21 W 3129/81]).

 

Rn 3

Keine Vertragsbedingungen sind unverbindliche Hinweise, Bitten oder bloße Informationen ohne rechtlichen Regelungsgehalt. Eine Vertragsbedingung nach I 1 liegt nur dann vor, wenn ein allg Hinweis des Verwenders nach seinem objektiven Wortlaut (s Rn 1) bei einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden (Empfängerhorizont) den Eindruck erweckt, es solle damit der Inhalt eines (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH NJW 16, 3105 [BGH 16.06.2016 - V ZR 292/14]; 14, 2269 [BGH 09.04.2014 - VIII...

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