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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB ... / E. Einbeziehungsvereinbarung (Abs 2).

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 16

Das gem § 305 II Hs 1 Nr 1 und 2 besonders ausgestaltete Einbeziehungsangebot des Verwenders und die, auch stillschweigend mögliche, Einverständniserklärung des Kunden (§ 305 II Hs 2) bilden zusammen die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien über die Einbeziehung der AGB. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt sein. Besteht der Vertrag ausschl aus AGB (Formularvertrag), bedarf es keiner gesonderten Einbeziehung nach II, weil die Unterschrift des Vertragspartners unter dem gesamten Vertrag bereits dessen vollen Inhalt deckt (BGH NJW 95, 190; 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]). II gilt nicht in den Fällen des § 305a und § 310 I 1, s § 310 Rn 2 ff.

 

Rn 17

II ist in den Fällen unanwendbar, in denen es einer Einbeziehungsvereinbarung nicht bedarf, etwa weil der Vertrag unmittelbar durch Rechtsnormen (Gesetz, VO, Satzung) bestimmt wird (MüKo/Fornasier § 305 Rz 62). In diesen Fällen liegen aber zumeist schon keine AGB vor (Stoffels Rz 112). II gilt zwar nicht für Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen (BGH WM 05, 1567), aber für Anlagebedingungen im Investmentvertrag (BGH NJW-RR 23, 749 Rz 16).

 

Rn 18

Unterliegt der Vertrag dem CISG, richtet sich die Einbeziehung von AGB nach den Vertragsabschlussvorschriften des Üb (Art 14, 18 CISG) sowie der Auslegungsregel des Art 8 CISG (BGH NJW 02, 370 [BGH 31.10.2001 - VIII ZR 60/01]). S.a. Rn 32.

I. Einbeziehungsangebot des Verwenders (Hs 1 Nr 1, 2).

1. Ausdrücklicher Hinweis oder Aushang (Nr 1).

 

Rn 19

Nr 1 verlangt einen ausdrücklichen, schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Hinweis des Verwenders auf die hinreichend individualisierten AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 88, 1212 [BGH 03.12.1987 - VII ZR 374/86]). Dies gilt auch für die Änderung von AGB (Hamm BB 79, 1789). Ist der Vertrag schriftform- oder beurkundungsbedürftig, erstreckt sich dieses Formerfo...

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