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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 293 BGB ... / A. Allgemeines.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 1

Der Gläubigerverzug ist das Gegenstück zum Schuldnerverzug (§§ 286 ff), erfordert jedoch kein Verschulden des Gläubigers (BGH MDR 10, 1210). Er tritt ein, wenn der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung an der Erfüllung des Schuldverhältnisses unterlässt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, sondern auch, wenn er die Erfüllung einer sonstigen Leistungspflicht des Schuldners vereitelt (Grüneberg/Grüneberg § 293 Rz 1). Die §§ 293 ff finden daher grds auch auf sachen-, familien- und erbrechtliche Ansprüche Anwendung (Grüneberg/Grüneberg § 293 Rz 2), auf Grund der Verweisung in § 62 S 2 VwVfG auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und modifizieren die Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, wenn der Eigentümer die ordnungsgemäß angebotene Sache nicht zurücknimmt (AnwK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 3). Die Regeln des Gläubigerverzugs umfassen daher sämtliche Mitwirkungspflichten des Gläubigers, wie zB die Ausübung des Wahlrechts nach § 262, die Abgabe der Erklärung nach § 315 II (BGH NJW 02, 3541 [BGH 04.07.2002 - I ZR 313/99]), die Spezifikation nach § 375 HGB (RGZ 43, 103) oder die Vornahme von Vorbereitungshandlungen, wie zB die Bereitstellung von Transporthilfsmitteln (RG JW 1904, 168), der zu bearbeitenden Stoffe (Stuttg NJW 47/48, 565) oder auch das Zugänglichmachen des Leistungsorts (weitere Bsp bei AnwK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 13). Bedarf der Schuldner keiner Mitwirkung oder Kooperation des Gläubigers, wie zB bei Unterlassungspflichten oder Pflichten, die auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, spielen die Regeln des Gläubigerverzugs hingegen keine praktische Rolle (AnwK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 4).

 

Rn 2

Nach hM ist der Gläubiger zur Annahme der Leistung nur berechtigt...

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