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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 289 BGB ... / A. Zinseszinsverbot.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 1

§ 289 1 dehnt das in § 248 aufgestellte Verbot der Erhebung eines Zinseszinses aus, indem es (gesetzlich oder vertraglich) geschuldete Zinsen vom Anwendungsbereich des § 288 ausnimmt. § 248 II (s § 248 Rn 3) gilt richtigerweise für § 289 1 entspr. Der Zinsbegriff der Vorschrift entspricht dem des § 246 (s § 246 Rn 5 f); auf dingliche Erbbauzinsen findet § 289 entspr Anwendung (§ 9 I ErbbauRG iVm § 1107; BGH NJW-RR 92, 591, 592 [BGH 24.01.1992 - V ZR 267/90]; Ddorf NJW-RR 01, 1310, 1311 [OLG Düsseldorf 29.01.2001 - 9 U 165/00]; vgl § 246 Rn 6) ebenso auf entgangene, im Wege des Schadensersatzes eingeforderte Anlagezinsen (BGH BeckRS 14, 20285 Rz 47). Ebenso wie § 248 (s § 248 Rn 3) entfaltet auch § 289 S 1 keine Wirkung für die Verzinsung des Überschusses eines kaufmännischen Kontokorrents, soweit dort Verzugszinsen eingestellt worden sind, § 355 I HGB. Eine Ausnahme hiervon gilt (genauso wie für § 248 II, s § 248 Rn 3) für Verbraucherkredite, § 497 II 1 (s dort Rn 8). Auch im Rahmen internationaler Schiedsverfahren werden Zinseszinsen gelegentlich gewährt (s Hammes SchiedsVZ 02, 169, 172 [im Rahmen von Investitionsschutzabkommen]).

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