Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 281 BGB ... / 2. Sonderfall: Leistung ›nicht wie geschuldet‹.

Prof. Dr. Malte Kramme
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 32

§ 281 I 3 enthält eine Regelung für den Fall, dass der Schuldner die ›Leistung nicht wie geschuldet bewirkt‹. Ausgeschlossen ist der Schadensersatz statt der ganzen Leistung in diesen Fällen nur dann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; dadurch legt das Gesetz die Latte erheblich niedriger als in § 281 I 2. Über die Unerheblichkeit ist durch eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen – auch der des Schuldners – zu entscheiden (BGH NJW 13, 1431 Rz 41). Die Schwelle ist jedenfalls deutlich höher anzusetzen als bei § 459 I 2 aF (Ddorf MDR 06, 442, 443; Bambg DAR 06, 456; Reinking/Eggert Autokauf Rz 1440). Anwendungsfälle der Unerheblichkeit sind gleichwohl selten: Der Maßstab ist objektiv, wobei zu fragen ist, ob Marktteilnehmer in Kenntnis der Mangelhaftigkeit vom Vertrag typischerweise Abstand nehmen würden (BGH NJW 09, 508 [BGH 05.11.2008 - VIII ZR 166/07]; restriktiver Jud Schadensersatz bei mangelhafter Leistung 297 f [›Was kein vernünftiger Mensch als Mangel empfindet‹]; zu ersten öst Entscheidungen s Jud GPR 06, 72f). Genannt werden etwa Mängel an leicht austauschbaren Zubehörteilen oder Ausstattungsgegenständen (s Grüneberg/Grüneberg § 281 Rz 48). Für den Gebrauchtwagenkauf soll Unerheblichkeit jedenfalls dann vorliegen, wenn die Beseitigungskosten 10 % des Kaufpreises nicht überschreiten (Bambg DAR 06, 456, 458) oder wenn die Seitentüren in optisch kaum wahrnehmbarer Weise nicht bündig schließen (Ddorf MDR 06, 442, 443). Komfortmängel von KfZ sind als solche hingegen nicht unerheblich (Ddorf NJW-RR 08, 1230 [OLG Düsseldorf 18.01.2008 - I-17 U 2/07] [ruckelndes Automatikgetriebe]). Der deutlich wahrnehmbar schiefe Einbau einer Küche ist ebenfalls nicht unerheblich (BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 42). Erhebliche Mängel sin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    834
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    336
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    287
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    247
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    193
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    140
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    129
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    120
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    120
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    120
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    118
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    110
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    109
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren