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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 270 BGB – Zahlungsort.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Gesetzestext

 

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

 

Rn 1

Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz des Schuldners, doch trifft den Schuldner nach § 270 I die Verpflichtung, Geld auf eigene Kosten und Gefahr an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Auf dieser Grundlage wurde die Geldschuld von der hA lange Zeit als qualifizierte Schickschuld verstanden, die einer Bringschuld angenähert ist, aber Unterschiede hinsichtlich des Gerichtsstands (§ 29 ZPO) und der Rechtzeitigkeit der Leistung aufweist: Es genüge das rechtzeitige Absenden des Geldes (Rn 7); die Verzögerungsgefahr treffe den Gläubiger (Jauernig/Stadler § 270 Rz 7; weiterhin Schwab NJW 11, 2833; vgl MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 2; Erman/Artz § 270 Rz 1, 9). Der EuGH hat entschieden, dass Art 3 I lit c Ziff ii der Zahlungsverzugs RL 2000/35/EG (nunmehr wortgleic...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 270 Zahlungsort
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