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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 269 BGB – Leistungsort.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Gesetzestext

 

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 269 bestimmt den Ort zur Erbringung der Leistung für den Fall, dass ein Leistungsort nicht bereits durch gesetzliche Sonderregeln, Parteivereinbarung oder die Umstände festgelegt ist. Nur an diesem kann der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllen und Folgen wie Annahmeverzug des Gläubigers, Vermeidung des Schuldnerverzuges und Konkretisierung der Gattungsschuld auslösen. Anzuwenden ist § 269 auf Schuldverhältnisse aller Art sowie auf sachenrechtliche (zB § 985, BGHZ 79, 214), familien- und erbrechtliche Ansprüche (Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 4).

B. Leistungsort.

I. Begriff.

 

Rn 2

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung, jedenfalls ihr letzter Abschnitt (Larenz-SchuldR § 14 IVa), durch den Schuldner zu erbringen ist (Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2). Hiervon zu trennen ist der Erfolgsort, an welchem der Leistungserfolg eintritt (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). In der Praxis fallen beide Orte häufig zusammen, zB bei der Holschuld, bei der der Gläubiger die Leistung am Wohnort des Schuldners abzuholen hat, bei der Bringschuld, bei der die Leistung beim Gläubiger zu erbringen ist, sowie bei der Vereinbarung eines neutralen Leistungsortes, wodurch Elemente der Hol- und Bringschuld kombiniert werden (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 5 f, 8). Im Unterschied dazu fallen bei der Schickschuld, bei der die Leistung vom Schuldner an den Gläubiger versandt wird, Leistungs- und Erfolgsort auseinander: Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort dagegen erst der Ablieferungsort, an den die Leistung zu übersenden ist; Bsp hierfür ist der Versendungskauf, § 447.

 

Rn 3

Soweit das Gesetz vom ›Erfüllungsort‹ (vgl §§ 447 I, 448 I, 644 II, Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO; sowie nach allgM § 29 ZPO, vgl Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2) spricht, ist darunter der Leistungsort zu verstehen.

 

Rn 4

Bei einer Mehrzahl von Verpflichtungen können unterschiedliche Leistungsorte bestimmt werden (BayObLG NJW-RR 97, 699), so zB bei der Bürgschaft (RGZ 137, 11) oder bei der Gesamtschuld. Dies gilt auch für Leistung und Gegenleistung (BGH NJW-RR 07, 778 [BGH 24.01.2007 - XII ZR 168/04]; RGZ 49, 75; 140, 69). Es besteht jedoch eine Tendenz, eine solche Spaltung zu vermeiden (Karlsr NJW-RR 86, 351 [OLG Karlsruhe 18.10.1984 - 4 U 85/83]). Bei gegenseitigen Verträgen wird teilw auf den Ort der vertragscharakteristischen Leistung als regelmäßigen Leistungsort für beide Vertragspflichten abgestellt (BGH WM 81, 411; NJW 86, 1178; NJW 91, 3095; München VersR 01, 395; MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 19). Die Rspr lehnt es nunmehr allerdings ab, alleine aus dem Schwerpunkt des Vertrages auf den Leistungsort für sämtliche Vertragspflichten zu schließen und verlangt das Hinzutreten weiterer Umstände (BGH NJW 04, 55; so auch Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 11; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 49), so va für Honoraransprüche aus dem Anwalts- (BGH NJW 04, 55 [BGH 11.11.2003 - X ARZ 91/03]; Karlsr NJW 03, 2175 [OLG Karlsruhe 17.03.2003 - 15 AR 53/02]) und Steuerberatervertrag (Berlin NJW-RR 02, 207 [LG Berlin 02.05.2001 - 54 S 28/01]). Nebenpflichten sind im Zweifel am Leistungsort der Hauptverpflichtung zu erbringen (RGZ 70, 199), so zB Rechenschaftspflichten (BGH NJW 02, 2703 [BGH 07.05.2002 - XI ZR 197/01]; Karlsr NJW 69, 1969 [LG Frankfurt am Main 25.04.1969 - 2/2 R 134/67]) und Vertragsstrafen (RGZ 69, 12).

II. Bestimmung des Leistungsortes.

 

Rn 5

Der Ort der Leistung wird, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht (zB §§ 261 I, 374, 697, 700 I 3, 811 I, 1194, 1200 I; 36 VVG; Artt 2 II, III ScheckG; 2 III, 75 Nr 4, 76 III WG; nach Brors auch Art 3 III VebrgK-RL als ›anderweitige Bestimmung‹, Brors NJW 13, 3332), durch Parteivereinbarung oder die Umstände des Vertrags festgelegt.

1. Parteivereinbarung.

 

Rn 6

Den Parteien steht es frei, den Leistungsort ausdrücklich oder konkludent zu bestimmen. Bei der ausdrücklichen Vereinbarung in Allg Geschäftsbedingungen ist der Vorrang der Individualabrede nach der Auslegungsregel des § 305c zu beachten. Nach den allg Auslegungsregeln des BGB kann eine Parteivereinbarung über den Leistungsort auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden, so zB bei Erfüllung durch beide Parteien unmittelbar nach Vertragsschluss am selben Ort (RGZ 102, 283). Nach § 269 III ist aber nicht bereits aus der Übernahme der Versandkosten durch den Schuldner eine Verlegung des Leistungsortes an den Versendungsort zu folgern; das Gleiche gilt für d...

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