Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 265 BGB – Unmöglichkeit bei Wahlschuld.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

1Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. 2Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 265 regelt den Fall, dass eine der geschuldeten Leistungen aus der Wahlschuld unmöglich ist. Umfasst werden die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit, die zufällige und die zu vertretende Unmöglichkeit. Der Grundgedanke ist, dem Gläubiger bei Unmöglichkeit einer Leistung die noch mögliche Leistung zu sichern (Soergel/Forster § 265 Rz 1). Die Unmöglichkeit der einen Leistung bewirkt also abw von § 263 II die Konzentration auf die noch mögliche Leistung (MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 1). Gerade dies entspricht aber häufig nicht den Interessen der Parteien (Ziegler AcP 71, 193, 211). Die Wahlschuld wird ja gerade deshalb vereinbart, weil zumindest eine der Parteien ein besonderes Interesse an der späteren Bestimmung des Leistungsgegenstandes hat (§ 262 Rn 5). Die Beschränkung des Schuldverhältnisses auf die noch mögliche Leistung trägt diesem Interesse nicht Rechnung, wenn der Wahlberechtigte die unmögliche Leistung gewählt hätte (Bsp bei Staud/Bittner/Kolbe § 265 Rz 4). Daher bestimmt zB § 907 öABGB, dass der Wahlberechtigte bei (zufälliger) Unmöglichkeit einer Leistung an den Vertrag nicht gebunden ist. § 265 ist dispositiv; eine stillschweigende Abbedingung ist anzunehmen, wenn § 265 den Interessen der Parteien widerstreitet (RGZ 90, 395; Grüneberg/Grüneberg § 265 Rz 1).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 265 setzt voraus, dass eine der geschuldeten Leistungen vor Ausübung des Wahlrechts unmöglich wird. Er findet daher keine Anwendung, wenn alle Leistungen unmöglich sind oder wenn das Wahlrecht bereits ausgeübt wurde. Wird in diesem Fall die gewählte Leistung unmöglich, gelten nach § 263 II (Rückwirkung der Konzentration) die allg Regeln (§§ 275, 283 iVm 280 III, 326); wird das nicht gewählte Stück unmöglich, hat dies auf das Schuldverhältnis keinen Einfluss (Grüneberg/Grüneberg § 265 Rz 4). § 265 findet entspr Anwendung, wenn eine der Leistungen gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sittenwidrig ist oder an einem Formmangel leidet, sofern dasselbe nicht auch für die andere Leistung gilt oder die verbleibende Leistung nicht auch ohne die unmögliche vereinbart worden wäre (Köln VersR 93, 323; RG JW 1904, 405; Grüneberg/Grüneberg § 265 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 14). § 265 findet ferner entspr Anwendung, wenn die Leistung nicht unmöglich, sondern unzumutbar iSd § 275 II, III ist (HP/Lorenz § 265 Rz 2; aA Staud/Bittner/Kolbe § 265 Rz 16). § 265 findet auf die Ersetzungsbefugnis keine Anwendung (MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 15).

C. Inhalt der Norm.

 

Rn 3

Nach § 265 S 1 bewirkt die Unmöglichkeit der einen Leistung die Konzentration des Schuldverhältnisses auf die andere Leistung. Fraglich ist, ob die Konzentration auf die noch mögliche Leistung nach S 1 auch dann eintritt, wenn an die Stelle der unmöglichen Leistung ein Anspruch auf das stellvertretende Commodum (§ 285) oder ein Schadensersatzanspruch tritt. Dies ist wegen des ohnehin fragwürdigen Regelungsinhalts zu verneinen (so im Ergebnis auch MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 2; Staud/Bittner/Kolbe § 265 Rz 7 f; aA AnwK/Arnold § 265 Rz 3 für den Schadensersatzanspruch). Tritt ein Sekundäranspruch an die Stelle der unmöglichen Leistung, kann der Wahlberechtigte zwischen diesem und der noch möglichen Leistung wählen.

 

Rn 4

Nach S 2 tritt die Konzentration nicht ein, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat der wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten, bleibt es bei der Rechtsfolge des S 1. Dass die Konzentration nach S 2 nicht eintritt, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat, bedeutet, dass dem anderen Teil das Wahlrecht weiterhin zusteht. Steht dem Schuldner das Wahlrecht zu, kann er die noch mögliche Leistung wählen und zusätzlich für die Vereitelung der Wahl Schadensersatz nach § 280 I verlangen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist (MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 10). Wählt er die unmöglich gewordene Leistung, wird er nach § 275 I frei und behält unter den Voraussetzungen des § 326 II 1 den Anspruch auf die Gegenleistung. Steht das Wahlrecht aber dem Gläubiger zu und hat der Schuldner die Unmöglichkeit der einen Leistung zu vertreten, kann der Gläubiger wie nach § 265 S 1 zwischen der noch möglichen Leistung und dem Sekundäranspruch (§§ 280 III, 281 oder § 285) wählen (MüKoBGB/Krüger § 265 Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteilsbesprechung: Abzug verjährter Forderungen von der Mietkaution
Beschädigtes Parkett
Bild: Corbis

Gibt ein Mieter die Mietsache beschädigt zurück, verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters in nur sechs Monaten ab dem Rückerhalt des Objekts. Der Vermieter kann aber noch nach Ablauf der Frist seine auf Geld gerichteten Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution verrechnen.


„Höhere Gewalt“ als Störquelle in Vertragsverhältnissen: Höhere Gewalt: Optionen des Leistungsschuldners nach deutschem Recht
Weltkugel mit Mundschutz
Bild: Pexels

Welche Möglichkeiten hat der Schuldner, wenn außergewöhnliche Ereignisse ausbleibende Lieferungen oder Störungen der eigenen Produktionsprozesse durch fehlenden Nachschub bei Produktionsbestandteilen bewirken, die ihm die Erfüllung seiner Vertragspflichten stark erschweren oder gar unmöglich machen. Unter welchen Voraussetzungen kann er sich von seinen Leistungspflichten befreien oder eine Vertragsanpassung erreichen?


Vertragsrecht: Gaslieferstopp: Aussetzung oder Anpassung laufender Verträge?
Gas Gasheizung Gasembargo
Bild: Pixabay/Gerd Altmann

Vor dem Hintergrund der Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas und dem damit verbundenen Risiko einer Einstellung von Gaslieferungen stehen viele Unternehmen vor der Frage, wie sie im Notfall Leistungspflichten aussetzen oder anpassen können.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren