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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Gesetzestext

 

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Um dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern, gewährt ihm das Gesetz in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Rechenschaftslegung. § 259 bestimmt, wie die Rechenschaftspflicht zu erfüllen ist, um formell wirksam zu sein, begründet den Anspruch aber nicht. Durch die in § 259 normierte Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung mitzuteilen und ggf Belege vorzulegen, wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen (BGH NJW 13, 3234 [BGH 03.07.2013 - VIII ZR 322/12]; Ludley NZM 20, 973), um bei allfälligen Pflichtverletzungen Ansprüche geltend zu machen (MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 1). § 259 verfolgt einen Informationszweck (LG Bremen ZMR 12, 549). Bei Zweifeln an der Sorgfalt der Rechenschaftslegung gewährt § 259 II dem Gläubiger das Recht, eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen, sofern es sich nicht nur um Angelegenheiten von geringer Bedeutung handelt (§ 259 III).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 259 findet unabhängig davon Anwendung, ob der Anspruch auf Rechenschaftslegung auf Vertrag, Gesetz oder allg Rechtsgrundsätzen (§ 242) beruht. Eine gesetzliche Rechenschaftspflicht sehen zB die §§ 27 III, 556 III, 666, 675 I, 681 S 2, 687 II 1, 1214 I, 1698 II, 1807, 1872 I, 2130 II, 2218 sowie § 28 IV WEG vor. Auch für die Pflicht zur Rechenschaftslegung ggü dem Vormundschafts- oder Familiengericht (§§ 1667, 1802, 1865) gilt § 259 (vgl zur alten Rechtslage Soergel/Forster § 259 Rz 4 ff; aA MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 4) mit den dort geregelten Besonderheiten. Diesen gesetzlichen Regeln ist der allg Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass jedermann zur Rechenschaftslegung verpflichtet ist, der fremde oder zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt (MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 6; Staud/Bittner/Kolbe § 259 Rz 9). Da es aber keinen allg Anspruch auf Rechnungslegung über Umstände gibt, die der eine kennt und die für den anderen bedeutsam sind, erfordert die Verpflichtung zur Rechnungslegung stets eine bestehende Sonderrechtsverbindung, die auch über den Inhalt und den Umfang der Rechenschaftspflicht entscheidet (BGH MDR 03, 1430 [BGH 17.07.2003 - I ZR 256/00]; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 6). Eine solche, auf allgemeinen Grundsätzen beruhende Rechenschaftspflicht ist bei Gewinnbeteiligungen (BGH NJW 57, 1026), Umsatzbeteiligungen eines Arbeitnehmers (BAG NJW 01, 3804 [BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99]), bei Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung (BGH NJW 98, 1305 [BGH 22.01.1998 - VII ZR 204/96]) oder bei Treuhändern (BGH BB 76, 1193) zu bejahen. Auch rechtswidriges Verhalten kann eine Rechenschaftspflicht begründen, zB bei Vereitelung eines Vertrags, der zu einer Rechenschaftspflicht geführt hätte (BGH MDR 63, 300), bei Verletzung von Urheberrechten (§ 97 I UrhG) oder gewerblichen Schutzrechten (BGHZ 92, 64; Ann/Maute GRUR-Prax 12, 249). Keine Rechenschaftspflicht besteht bei der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen (BGHZ 19, 68) oder hinsichtlich tatsächlich entstandener Kosten, wenn sie keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts haben (BGH NJW 79, 1304 [BGH 06.12.1978 - VIII ZR 273/77]). Zur (stillschweigenden) Abrechnung der Kaution bei Mietende BGH NZM 19, 754 [BGH 24.07.2019 - VIII ZR 141/17]; zu den Auskunftsansprüchen des Alleinerben gegen Institutionen und Dritte Roth NJW-Spezial 22, 359.

C. Inhalt der Rechenschaftspflicht.

 

Rn 3

Erforderlich ist eine übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH NJW 06, 1419 [BGH 08.03.2006 - VIII ZR 78/05]; NJW-RR 21, 349; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 21). Dabei ist für die Transparenz des Zahlenwerkes nicht nur der derzeitige Zustand zu berücksichtigen, sondern die gesamte Entwicklung. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung muss detailliert und aus sich heraus verständlich sein, so dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe die Möglichkeit hat, seine Ansprüche ggü dem Verpflichteten zu überprüfen. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Adressaten. ZB muss die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten in Ermangelung einer besonderen Abrede mindestens eine Zusammenfassung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des...

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