Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 256 BGB – Verzinsung von Aufwendungen.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. 2Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 256 begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern ergänzt den aufgrund anderer Vorschriften gegebenen Ersatzanspruch um einen Anspruch auf Verzinsung (BGH NJW 89, 2818 [BGH 26.04.1989 - IVb ZR 42/88]; Soergel/Forster § 256 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 1). § 256 ist damit Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Verzinsung, der einen Neben- und Ergänzungsanspruch zum eigentlichen Aufwendungsersatzanspruch darstellt (Soergel/Forster § 256 Rz 1).

 

Rn 2

§ 256 bezweckt, dem zum Aufwendungsersatz Berechtigten einen Ausgleich dafür zu geben, dass er den aufgewendeten Geldbetrag oder den ihm zustehenden Wertersatz für aufgewendete Gegenstände nicht selbst zur Verfügung hat (Staud/Bittner/Kolbe § 256 Rz 1; Soergel/Forster § 256 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 1). Der Anspruch nach § 256 ist dementspr von den Voraussetzungen des Verzugs unabhängig und entfällt nach S 2, solange und soweit der Ersatzberechtigte die Nutzungen des Gegenstandes, auf den er die Aufwendungen gemacht hat, unentgeltlich behalten darf.

B. Begriff der Aufwendungen.

 

Rn 3

Aufwendungen sind freiwillig erbrachte Aufopferungen von Vermögenswerten, die im Interesse eines anderen liegen (BGHZ 59, 329). Freiwillig bedeutet die willentliche Selbstauferlegung des Vermögensopfers. Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendung ›aus freien Stücken‹ vorgenommen wurde (MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 2f). Unter den Begriff der Aufwendungen fallen auch die so genannten Verwendungen (vgl §§ 459, 850, 994, 996, 1049). Darunter fallen Aufwendungen, die den Zweck haben, einer Sache zugute zu kommen, zB eine Sache zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (HP/Lorenz § 256 Rz 5). Keine Aufwendungen sind Schäden, die der Betroffene ohne oder gegen seinen Willen erleidet (MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 2), sowie Kosten- und Auslagenvorschüsse zur Finanzierung eines Zivilprozesses (Jerger/Zehentbauer NJW 16, 1353, 1355).

C. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (vgl § 652 II) oder einer gesetzlichen Vorschrift bestehen. Einen Aufwendungsersatzanspruch gewähren zB die §§ 284, 304, 347 II 2, 478 II, 536a II, 637 I, 670, 683, 693, 970, einen Ersatzanspruch für ›Verwendungen‹ erwähnen zB die §§ 459, 601, 850, 994, 995, 996, 999, 1049 I.

 

Rn 5

Aus dem Begriff der Aufwendungen folgt, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch (s § 1618a Rn 3) ebenso wenig einen Aufwendungsersatzanspruch iSd § 256 darstellt (BGH NJW 89, 2816 [BGH 26.04.1989 - IVb ZR 42/88]), wie der prozessuale Kostenerstattungsanspruch oder der Anspruch auf Ersatz von Vorsorgekosten, die mit Rücksicht auf mögliche Schädigungen Dritter aufgewendet wurden, zB Versicherungen (Soergel/Forster § 256 Rz 5; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 6). In all diesen Fällen fehlt es an dem für den Aufwendungsersatzanspruch charakteristischen Handeln im fremden Interesse.

D. Verzinsungspflicht.

 

Rn 6

§ 256 S 1 gewährt dem Ersatzberechtigten einen Anspruch auf Zinsen auf den Betrag der Ersatzforderung mit der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, also von der Zeit der Aufwendung an (BGH NJW 00, 3062 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 48/99]). Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 246 (4 %) oder § 352 HGB (5 %).

 

Rn 7

§ 256 S 2 statuiert eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht für den Fall, dass dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes, auf den die Aufwendungen gemacht worden sind, unentgeltlich verbleiben (Erman/Artz § 256 Rz 7; AnwK/Knöfler § 256 Rz 5; HP/Lorenz § 256 Rz 9). Derjenige, der den Nutzen aus der Sache zieht, soll entspr dem Normzweck des § 256 (s Rn 2) nicht auch noch Zinsen beanspruchen können.

E. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht.

 

Rn 8

Für den Anspruch auf Verzinsung ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 anwendbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Anspruch nach § 217 spätestens mit dem Aufwendungsersatzanspruch verjährt (Staud/Bittner/Kolbe § 256 Rz 15). Dem Ersatzberechtigten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273 II).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren