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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 253 BGB ... / 1. Regel.

Dr. Jan Luckey
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Rn 2

I schließt für einen ›Schaden, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine Entschädigung in Geld aus. Das bezieht sich auf den Schadensersatz nach § 251, nicht dagegen auf die Herstellung nach § 249 (vgl § 249 Rn 20). Wo diese aber unmöglich ist, führt I zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs überhaupt, wenn nicht eine Ausnahme (wie etwa schon II) eingreift. Der wichtigste weitere Regelfall ist der Schmerz über den Verlust naher Angehöriger, der nicht unter § 253 fällt, sondern mit dem Hinterbliebenengeld nach § 844 III einen Entschädigungsanspruch eigener Art zur Folge hat. Ein Schmerzensgeld des Hinterbliebenen ist nur denkbar, wenn der Tod die Gesundheit des Hinterbliebenen selbst beeinträchtigt (BGH NJW 23, 983 unter Aufgabe der älteren, restriktiveren Rspr: ›Schockschäden‹, vgl § 249 Rn 78f). Weil in diesem Fall eine eigene Rechtsgutsverletzung des Hinterbliebenen eingetreten ist, ist sein Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht nach § 104 ff SGB VII ausgeschlossen, wenn es sich in der Person des Getöteten um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (BGH NJW-RR 07, 1395 [BGH 06.02.2007 - VI ZR 55/06], anders bei § 844 III, vgl § 844 Rn 26). Es fehlt aber an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang, wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht (BGH NJW 23, 983 [BGH 06.12.2022 - VI ZR 168/21]). Der Tod eines – wenngleich geliebten – Haustieres begründet daher selbst im Fall einer Gesundheitsbeschädigung des trauernden Halters für diesen keinen Schmerzensgeldanspruch, da es an der engen persönlichen Beziehung des Geschädigten zum Getöteten fehlt und eine ›uferlose Haftung‹ verhindert werden soll, mithin die behauptete Verletzung keine ›verständige R...

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