Rn 76
Es gibt wenigstens noch eine Gruppe von Fällen, bei denen der Schadensersatz beschränkt werden muss. Ein Beispiel bildet BGH NJW 76, 1143, 1144 [BGH 03.02.1976 - VI ZR 235/74]: Jemand erleidet einen Stammhirnschaden mit der Folge von Lähmungen und Sprachstörungen durch bloße Beleidigungen und leichte Tätlichkeiten, oder ein Unfallverletzter wird vom Arzt grob fehlerhaft behandelt, dazu Wertenbruch NJW 08, 2962 [OLG Koblenz 24.04.2008 - 5 U 1236/07]. Hier könnte man das Fehlen von Adäquanz annehmen (o Rn 52), doch mag das wegen der Unbestimmtheit des ›optimalen Beobachters‹ zweifelhaft sein (o Rn 55). Zudem erfasst die Annahme von Inadäquanz eine Besonderheit mancher Fälle nur unvollkommen: Der Schaden entsteht aus einer extremen dauernden Schwäche des Geschädigten; er wäre wahrscheinlich ohnehin einmal entstanden, und zwar womöglich ohne das Verschulden eines anderen. Der deutlichste Fall dieser Gruppe ist BGH NJW 68, 2287 f [BGH 07.06.1968 - VI ZR 1/67] (Schadensersatz dort abgelehnt, weil der Schaden nicht im Schutzbereich des § 823 I liege): Bei der Behandlung eines Unfallverletzten wird eine schon vorhandene Hirnarteriosklerose entdeckt und dieser daher in den Ruhestand versetzt. Andere Anwendungsfälle sind etwa Karlsr VersR 66, 741: Ein versehentlicher Tritt auf den Fuß führt wegen einer arteriellen Störung zur Notwendigkeit einer Oberschenkelamputation; Karlsr MDR 93, 29; KG VersR 87, 105 Herzinfarkt eines Tierhalters wegen einer Balgerei zwischen Hunden; Nürnberg r+s 06, 395: Schlaganfall des Vaters, der nach Unfall der Tochter (leichte Prellungen) zum Unfallort gerufen wird. Diese Fälle bedeuten eine Einschränkung der Regel, der Schädiger müsse den Geschädigten mit allen seinen Schwächen hinnehmen (vgl BGHZ 132, 341, 345 und o Rn 50).
Rn 77
Auch bei Sachgüt...