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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / a) Rechnung.

Dr. Jan Luckey
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Rn 33

Der Geschädigte muss beweisen, dass ein unfallbedingter Schaden eingetreten ist, wobei ihm § 287 ZPO helfen kann (BGH NJW-RR 24, 1350 [BGH 30.07.2024 - VI ZR 122/23]; Vor § 249 Rn 9 und BGH NJW 20, 393 [BGH 15.10.2019 - VI ZR 377/18], dort auch zum Einwand einer Vorschädigung des Unfallfahrzeugs). Der nötige Nachweis der Kosten gelingt am leichtesten durch die Vorlage einer Rechnung über die ausgeführte Reparatur (Abrechnung auf Rechnungsbasis; zum Sonderfall öffentlichrechtliche Ausschreibung von Leistungen BGH NJW-RR 2017, 918 [BGH 20.12.2016 - VI ZR 612/15]). Bei einer solchen bereitet auch der nach II 2 nötige Nachweis der Umsatzsteuer keine Schwierigkeit, sofern nicht ein Nichtunternehmer repariert hat (sog ›Hinterhofreparatur‹, s.u. Rn 27).

 

Rn 34

Unabhängig von einer wirklichen Ausführung der Reparatur kann auch die Erforderlichkeit der Kosten fraglich sein. Zu bejahen ist sie für alle ›Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf‹ (BGHZ 162, 161, 165; zu Corona-bedingten Schutzmaßnahmen iRd Reparatur vgl BGH NJW 24, 2324). Das passt idR für die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (st. Rspr., BGHZ 183, 21 Tz 5; BGH NJW 15, 2110; NJW 2017, 2182). Auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn diese für ihn ohne weiteres erreichbar ist und gleichwertig arbeitet; beides muss der Schädiger beweisen (BGH aaO Tz 12 ff), der zudem Umstände widerlegen muss, falls der Geschädigte solche aufzeigt, welche ihm eine Reparatur außerhalb einer Markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ›freien Fachwerkstatt‹ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das...

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