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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 3. Probleme der Ersatzbeschaffung.

Dr. Jan Luckey
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Rn 30

Der Ersatzwagen ist idR (nämlich wenn nicht ein neuwertiger Wagen beschädigt worden ist; die Grenze liegt bei einer Fahrleistung von ca 1.000 km, BGH VersR 83, 658) ein Gebrauchtwagen. Der Geschädigte wird dem oft mit Misstrauen begegnen, schon weil er die Eigenarten des ihm fremden Fahrzeugs nicht kennt. Daher hat der BGH der Reparatur einen Vorrang vor der Ersatzbeschaffung zuerkannt: Reparatur soll verlangt werden können, wenn ihre Kosten nicht mehr als 130 % der Ersatzbeschaffungskosten ausmachen (s.o. Rn 9).

 

Rn 31

Der Geschädigte kann einem Ersatzwagen noch aus zwei weiteren Gründen krit gegenüberstehen: weil dieser nicht so gut gepflegt worden sei wie sein eigener, und weil dieser Wagen einen Zweithandwagen darstelle. Der BGH hat jedoch sowohl einen Risiko- (NJW 66, 1454) wie einen Zweithandzuschlag (NJW 78, 1373) abgelehnt. Stattdessen soll der Wiederbeschaffungswert so hoch bemessen werden, dass der Geschädigte ›einen ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwerben und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Werkstättengarantie geben lassen‹ kann (BGH NJW 66, 1454, 1455 [BGH 17.05.1966 - VI ZR 252/64]; NJW 78, 1373 [BGH 07.03.1978 - VI ZR 237/76]). Bei der Beschädigung eines Wagens mit einer Laufleistung bis 1.000 km ist die sog. ›Abrechnung auf Neuwagenbasis‹ möglich, also der Ersatz durch Neukauf. Dies gilt aber nur, wenn der Wagen erheblich beschädigt ist und ein Neufahrzeug auch tatsächlich angeschafft wurde (BGH NJW 09, 3222; 20, 3591 [BGH 29.09.2020 - VI ZR 271/19]).

 

Rn 32

Nach BGHZ 162, 161, 166 sollen den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 % übersteigende Reparaturkosten nur verlangt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wi...

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