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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 3. Die psychisch vermittelte Kausalität.

Dr. Jan Luckey
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Rn 56

Statt durch die Naturgesetze kann der Kausalzusammenhang auch durch Entschlüsse des Geschädigten selbst oder Dritter vermittelt werden. Dann sind diese Entschlüsse auf ihre Adäquanz (s.o. Rn 52) und auch darauf zu prüfen, ob der durch sie vermittelte Schaden noch im Schutzbereich der Anspruchsnorm liegt (s.u. Rn 67). Darüber hinaus hat die Rspr bei solchen Entschlüssen aber noch eine weitere Kontrolle eingeführt: Der Entschluss wird – grob gesagt – auf seine Vernünftigkeit geprüft (Rn 76).

 

Rn 57

Entwickelt worden sind die maßgeblichen Kriterien va an den Verfolgungsfällen: Jemand veranlasst durch seine Flucht eine gefährliche Verfolgung; der Verfolger verunglückt und verlangt von dem Verfolgten Ersatz. Dieser soll nicht schon dann gewährt werden, wenn der Verfolgte die Verfolgung adäquat kausal verursacht hat. Vielmehr wird zudem verlangt, dass der Verfolger ›sich zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und ggf in der gewählten Art und Weise‹ (BGHZ 57, 25, 31). Eine solche Herausforderung hat der BGH etwa bejaht für einen Fahrkartenkontrolleur durch einen flüchtenden Schwarzfahrer (aaO), für einen Kraftfahrer, der einen Unfallflüchtigen stellen will (BGH NJW 64, 1363 unter Berufung auf die ›Kameradschaftlichkeit der Straße‹) und sogar für einen provozierten Unfall eines Flüchtigen mit einem zum Zweck der Kollision in den Weg gestellten Polizeifahrzeug; die hierbei verursachten Schäden am Polizeifahrzeug hat der Flüchtige daher zu ersetzen (BGH NJW 12, 1951 [BGH 31.01.2012 - VI ZR 43/11]). Argumente für die als hinreichend bejahten Herausforderungen sind § 127 StPO, § 229 BGB und für den Kontrolleur auch die dienstliche Verpflichtung zum Eingreifen.

 

Rn 58

Andere Fallkonstellationen mit bejahter Herausforderung begegnen in Rettungsfällen (etwa ...

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