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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 3. Andere Sachen oder Nutzungsrechte.

Dr. Jan Luckey
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Rn 45

Die eben dargestellte Berechnung des Nutzungswertes von Kfz ist von der Kommerzialisierung immer stärker in die Nähe eines Frustrationsschadens (vgl § 251 Rn 19) gerückt: Die Entschädigung nähert sich dann dem Betrag der Aufwendungen des Geschädigten, die wegen des Schadensereignisses ihren Zweck verfehlen. Andererseits hat BGHZ 55, 146, 151 f eine solche Schadensberechnung wegen der Gefahr einer unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht zutr abgelehnt (dort für eine Körperverletzung, derentwegen ein teuer erkauftes Jagdrecht nicht ausgeübt werden konnte). Nicht zuletzt wegen dieser dogmatischen Unsicherheit ist auch die Frage nach der Erstreckung der abstrakten Nutzungsentschädigung auf andere Sachen oder Nutzungsrechte sehr zweifelhaft geworden. Die Praxis der Gerichte war uneinheitlich.

 

Rn 46

Der V. ZS des BGH hat einen solchen Fall (Unbenutzbarkeit eines eigengenutzten Wohnhauses) mit einem vorzüglich begründeten Beschl dem GSZ vorgelegt (NJW 86, 2037, Anm Zeuner JZ 86, 395). Dieser hat entgegen dem V. ZS für eine Erweiterung votiert (BGHZ 98, 212 ff): Dass die Nutzung zeitweilig verhindert werde, dürfe ›nicht bloß monetär‹ gesehen werden. Denn sonst sei im Nachteil, wer sein Gut nicht erwerbswirtschaftlich einsetze und daher nicht über § 252 entgangenen Gewinn liquidieren könne. Doch müsse dieser Nutzungsersatz auf Wirtschaftgüter von allg, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung beschränkt werden. Danach war der Anspruch wegen des Wohnhauses zu bejahen. Entsprechend hat BGH NJW 14, 1374 [BGH 20.02.2014 - VII ZR 172/13]; NJW-RR 14, 979 [BGH 08.05.2014 - VII ZR 199/13] eine Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer verspäteten Fertigstellung einer Eigentumswohnung bejaht. Bereits an einer Anspruchsgrundlage fehlt es hingegen, wenn Umsatzeinbußen einer Aut...

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