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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 2. Weitergehende Entschädigung, insb Merkantiler Minderwert.

Dr. Jan Luckey
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Rn 10

Manchmal kann die Reparatur zur vollen Entschädigung nicht genügen, § 251 I Alt 2. Das kommt schon deshalb in Betracht, weil die Reparatur bestimmte Folgeschäden nicht beseitigen kann, etwa den entgangenen Gewinn, den Nutzungsausfall oder den Verlust des restlichen Treibstoffs im Unfallfahrzeug, wenn dieses als Totalschaden ›entsorgt‹ wird (AG Solingen SP 13, 401; dagegen nimmt OLG Düsseldorf VersR 17, 704 eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten an, den Treibstoff zu entnehmen). Deswegen sind dann zusätzliche Geldzahlungen zu erbringen (§ 251 Rn 4). Bei umfangreichen Reparaturen wird der Wagen zudem zum Unfallwagen: Solche Reparaturen muss der Geschädigte bei einem Verkauf offen legen, so dass der erzielbare Preis sinkt (Ausnahme Bagatellschäden, BGH NJW 08, 53f [BGH 10.10.2007 - VIII ZR 330/06]). Das ist der sog merkantile Minderwert: Der BGH hat ihn zunächst nur bei einem wirklich erfolgten Wiederverkauf ersetzen wollen (BGHZ 27, 181). Seit BGHZ 35, 396 soll der Geschädigte den merkantilen Minderwert aber auch ohne Verkauf sofort verlangen können. Denn wenn er den reparierten Wagen weiter benutze, begnüge er sich mit einem stärker reparaturanfälligen und daher geringerwertigen Fahrzeug. Auch sei nur so eine rasche Abwicklung des Schadens möglich. Das ist jetzt hM. Dagegen kommt bei Sonderfahrzeugen (wie etwa Straßenbahnwagen oder Kampffahrzeugen der Bundeswehr) ein merkantiler Minderwert nicht in Betracht (MüKoBGB/Oetker Rz 54). Geschätzt wird die Höhe des merkantilen Minderwerts üblicherweise nach der Methode von Ruhkopf und Sahm VersR 62, 593, vgl BGH NJW 80, 280, 281 oder von Halbgewachs. Maßgebend ist, um wie viel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Ve...

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