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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 2. Die Verwendungsfreiheit des Geschädigten: Fiktive Abrechnung.

Dr. Jan Luckey
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Rn 23

Die Frage nach der Möglichkeit der Herstellung hängt zusammen mit der anderen Frage nach der Verwendungsfreiheit des Geschädigten: Muss er den Betrag der erforderlichen Kosten wirklich für die Herstellung verwenden oder kann er darüber frei verfügen? Im ersten Fall müsste ihm die Herstellung noch möglich sein; im zweiten käme es darauf nicht an. Für die Antwort dürfte zu unterscheiden sein.

 

Rn 24

Bei Personenschäden (s.o. Rn 11) kann beim Ersatz von Heilbehandlungskosten nur verlangt werden, was wirklich an Kosten für die Herstellung entsteht (BGHZ 97, 14, 18 ff: Die für eine Operation nötigen Kosten könnten nur bei deren Durchführung verlangt werden. Andernfalls geriete man in Konflikt mit § 253 I). So sind auch nicht die Kosten für einen ›eigentlich‹ nötigen Krankenhausaufenthalt zu ersetzen, wenn der Verletzte sich zu Hause von seinen Angehörigen hat pflegen lassen. Anders hat BGH NJW 58, 627 entschieden (bejaht wurde dort der Ersatz der Kosten für ein wegen Geldmangels nicht gekauftes Stärkungsmittel, dagegen etwa Medicus/Lorenz SchuldR AT Rz 642). Anders auch bei sonstigen Personenschadensansprüchen wie Pflegekosten (dazu § 843 Rn 9) oder Haushaltsführungsschäden (§ 252 Rn 18), welche ›fiktiv‹ abrechenbar sind.

 

Rn 25

Einen Sonderposten bilden bei Personenverletzungen die Kosten für Besuche im Krankenhaus. Der BGH (zB NJW 90, 1037 [BGH 24.10.1989 - VI ZR 263/88]) bejaht einen Anspruch des Verletzten auf Ersatz der hierbei (den Besuchern! Aber dass diese auf Ersatz vom Verletzten verzichten, soll den Schädiger nicht entlasten) entstehenden Fahrtkosten und des Verdienstausfalls, auch der Kosten für einen Babysitter. Fortkommensschäden des Besuchers sind nicht ersatzfähig (BGH NJW 91, 2340 [BGH 19.02.1991 - VI ZR 171/90]). Nicht ersatzfähig ist auch die (nicht mit ...

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