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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine allg, in das Schuldrecht einführende Regelung. Sie gilt – zu Unrecht – als theoretisierende Regel ohne Aussagekraft (etwa MüKo/Bachmann § 241 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 1). § 241 entfaltet vielmehr nicht zu unterschätzende konzeptionelle und begriffliche Wirkungen: So definiert die Vorschrift implizit die wichtigsten Beteiligten des Schuldverhältnisses, Gläubiger und Schuldner (s Rn 7 f), und leistet außerdem einen Beitrag zur Klärung des Begriffs ›Schuldverhältnis‹.

 

Rn 2

Konzeptionell verharrt der Text von I bei der herkömmlichen Vorstellung vom Erfüllungsanspruch als ›Rückgrat der Obligation‹ (s Rabel Recht des Warenkaufs I 375): Einerseits bildet § 241 I 1 nämlich die Basis für die Durchsetzung vertraglicher Pflichten in Natur, den Erfüllungsanspruch (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 465; s Rn 21–24). Andererseits gehört dieser Satz zu der auch in den übrigen Teilen der Bestimmung sowie nach der amtlichen Überschrift im Mittelpunkt stehenden Beschreibung der vertypten Pflichteninhalte (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Rz 159–165; s Rn 9 ff). Die – als selbstverständlich empfundene – Zusammenschau von Pflicht und Erfüllungsanspruch entspr nach der Schuldrechtsreform nicht mehr der Systematik des Leistungsstörungsrechts, welches den Erfüllungsanspruch als eigenen Rechtsbehelf auffasst (s zunächst §§ 437 Nr 1, 634 Nr 1; Rn 21–24; Vor §§ 275 ff Rn 10). Es hätte daher nahe gelegen, die beiden Regelungsgegenstände – Pflichtentypen und Rechtsbehelf Erfüllungsanspruch – nunmehr in getrennten Vorschriften anzusiedeln; die geltende Gesetzesfassung mit der Doppelnatur von § 241 I 1 droht die Neuausrichtung des Erfüllungsanspruchs zu verdecken.

B. Begrifflichkeiten.

I. Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne.

 

Rn 3

§ 241 definiert den Begriff des Schuldverhältnisses nicht, sondern beschreibt lediglich die Pflichten der Parteien als Wirkungen von Schuldverhältnissen. Die genaue Wortbedeutung bleibt jedoch unklar. Das entspricht der Mehrdeutigkeit, mit welcher der Begriff Schuldverhältnis auch sonst im Gesetz Verwendung gefunden hat: In einigen Vorschriften (etwa §§ 362, 364, 397) ist die einzelne rechtliche Forderungsbeziehung, die Obligation, angesprochen; man spricht insoweit vom Schuldverhältnis im engeren Sinne. Andere Bestimmungen (etwa §§ 280 I 1, 311 I, 425 I) verstehen unter Schuldverhältnis die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, das sog Schuldverhältnis iwS.

 

Rn 4

Die Bedeutungsvariante ›ieS‹ entspringt dem Versuch, das Wort Obligation durch eine deutschsprachige Formel zu ersetzen (Staud/Olzen [2015] § 241 Rz 4). Dementspr wird sie herkömmlich mit der einzelnen Leistungsbeziehung gleichgesetzt, also der Kombination aus dem Forderungsrecht des Gläubigers (Anspruch, § 194 I) und der entspr Leistungspflicht des Schuldners. Dabei ist freilich zu beachten, dass die Begriffe Obligation und Schuldverhältnis im engeren Sinne in ein Pflichtelement und ein Durchsetzungselement zerfallen, welche nach der Schuldrechtsreform auch getrennt gedacht werden müssen (s.o. Rn 2). Der Begriff des Schuldverhältnisses im engeren Sinne verweist also auf die überholte Engführung von Pflicht und Erfüllungsanspruch in der Konzeption der Obligation und sollte daher aufgegeben werden (das schlösse eine Änderung von § 362 ein: MüKo/Bachmann § 241 Rz 4).

 

Rn 5

Hinter der Formel vom Schuldverhältnis ›iwS‹ steht die Vorstellung, dass eine Gesamtheit von Rechtsbeziehungen zwischen Parteien durch einen Begriff beschrieben und zusammenfassend bezeichnet werden kann. Dieses, anderen Rechtsordnungen nicht immer leicht vermittelbare, Verständnis entspricht dem Bild vom Schuldverhältnis als ›Organismus‹ (Sieber) oder ›sinnhaftes Gefüge‹ (Larenz). Das Schuldverhältnis iwS ist die Basis der Pflichten der Parteien und der bei ihrer Verletzung eingreifenden Rechtsbehelfe. Mit einem solchen Schuldverhältnis sind nicht notwendig Erfüllungsansprüche iSv § 241 I 1 verbunden (zu Unrecht krit NK/Krebs § 241 Rz 9).

 

Rn 6

Auch die Wortbedeutung in § 241 ist nicht vollständig geklärt: Zwar entspr es der allg Meinung, dass § 241 I 1 von einem Schuldverhältnis im engeren Sinne handelt (etwa Jauernig/Mansel § 241 Rz 2). Allerdings ist zu beachten, dass damit nach der Schuldrechtsreform sowohl der Pflichtentyp ›Leistungspflicht‹ als auch der Rechtsbehelf Erfüllungsanspruch angesprochen sind (s.o. Rn 2). Für § 241 II ist die Einordnung hingegen umstr. Richtigerweise ist hier vom Schuldverhältnis iwS die Rede (insbes Schapp JZ 01, 583, 584; ders JA 02, 939, 941 ff). Wie bereits die Verweise in §§ 282, 311 II, III und 324 zeigen, geht es in der Bestimmung um die Vertypung bestimmter Pflichten und nicht um die Beschreibung eines Schutzpflichtverhältnisses.

II. Gläubiger und Schuldner.

 

Rn 7

Die Begriffe G...

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