Gesetzestext
(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
A. Zweck.
Rn 1
Nach der dispositiven (vgl § 2324) Norm muss, wer an Stelle eines Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, im Innenverhältnis die Pflichtteilslast nur bis zur Höhe des erlangten Vorteils, also nicht nach dem Verhältnis seines Anteils (vgl §§ 2038 II, 748, 2047 I, 2148) tragen (I). Die Bestimmung wirkt im Verhältnis der Erben untereinander (v Olshausen MDR 86, 89, 91), nicht im Außenverhältnis. Insoweit richtet sich die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben nach §§ 2058 ff. Die Auslegungsregel des II erweitert die Anordnung des I (Rn 5).
B. Gesetzlicher Erbe als Eintretender.
Rn 2
Ein Dritter muss an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Miterbe geworden sein, weil jener durch negatives Testament iSv § 1938 enterbt worden ist, im Fall des § 2306 I ausgeschlagen hat, unter Vorbehalt des Pflichtteils auf den Erbteil verzichtet (MüKo/Lange Rz 4) oder wegen eines dieser Umstände einen höheren gesetzlichen Erbteil (§ 1935) erlangt hat (Staud/Otte Rz 3). Für I ist ohne Bedeutung, ob wegen des Ausfalls des Pflichtteilsberechtigten derjenige, dem die Erbschaft anfällt, überhaupt erst Erbe wird oder sich seine Erbquoten nur erhöht (MüKo/Lange Rz 5). I gilt nicht, wenn sich durch den Ausfall die Erbquoten der anderen Miterben gleichmäßig erhöhen (MüKo/Lange Rz 6); dann bedarf es keines Ausgleichs.
C. Verteilung der Pflichtteilslast.
Rn 3
Die Pflichtteilslast ist vom gesetzlichen Erben bis zur Grenze des erlangten Vorte...