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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2314 BG ... / I. Anspruchsberechtigter.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 2

Pflichtteilsberechtigung, nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, ist Voraussetzung, denn zu dessen Beurteilung soll die Auskunft gerade dienen (BGH NJW 58, 1964; 81, 2051; 02, 2469f [BGH 17.04.2002 - IV ZR 259/01]). Berechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe nach §§ 2303, 2309 (BGH NJW 81, 2051, 2052), also auch der Berechtigte, der enterbt ist oder ausschlägt (BGH 30.11.22 – IV ZR 60/22 Rz 18f) und gleichwohl einen Pflichtteilsanspruch (§§ 2306 I, 2305, 1371 III; Karlsr ZEV 08, 39, 40) bzw Ergänzungsanspruch (§ 2325; BGH NJW 73, 955; Ddorf FamRZ 06, 512) behält oder ein Vermächtnis erhält (§ 2307; zur Annahme s München 21.11.22 – 33 U 2216/22 Rz 27), ohne dass es auf die Höhe oder Ausschlagung des Vermächtnisses ankommt (BGH NJW 58, 1964; Ddorf FamRZ 95, 1236, 1237; Oldbg NJW-RR 93, 782, 783; Köln NJW-RR 92, 8; zum Ganzen MüKo/Lange Rz 15; Edenfeld ZErb 05, 346). Bei mehreren Berechtigten kann jeder Einzelne den Anspruch geltend machen (Staud/Herzog Rz 36). Wird der Pflichtteilsanspruch vererbt (§ 2317 II), geht das Auskunftsrecht mit über. Bei Abtretung (§§ 2317 II, 398) geht es als unselbstständiges Nebenrecht iSv § 401 auf den Forderungserwerber über (Soergel/Dieckmann Rz 38), und zwar auch bei einer Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe (§ 93 SGB XII; vgl BGH FamRZ 05, 448, 451; LG Duisburg FamRZ 06, 651, 652). Obwohl der Erbe bzw Miterbe (München FamRZ 09, 1010f) grds kein Auskunftsrecht nach § 2314 hat, wird ihm als Pflichtteilsberechtigten bzgl Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§§ 2325f) ein Informationsrecht eingeräumt, da er insoweit in seiner Stellung als Erbe (vgl zB § 2038 sowie §§ 2027 f, 2057) schlechter stehen kann, als ein Nichterbe. Einige vertreten direkte oder analoge Anwendung des § 2314 (Damrau/Riedel Rz 4; Coing NJW 7...

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