Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung.

Prof. Dr. Martin Avenarius
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Im gemeinschaftlichen Testament verfügen Ehegatten oftmals, dass der Nachlass des Erstversterbenden zunächst an den überlebenden Teil und dann an einen Dritten, etwa ein Kind, fallen soll. Zweifelhaft kann dabei sein, welches Regelungsmodell die Erblasser wollten: So kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe und der Dritte als Nacherbe (§ 2100) eingesetzt sein, so dass der Dritte als Erbe des Zweit- und Nacherbe des Erstverstorbenen zwei getrennte Nachlässe erhält (sog Trennungslösung). Auch ist möglich, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe werden und das vereinigte Vermögen beider Ehegatten später an den Dritten als Schlusserben gehen soll (sog Einheitslösung; vgl BayObLG NJW-RR 91, 968 [BayObLG 15.03.1991 - BReg 1 a Z 33/90]). Schließlich kommt auch in Betracht, dass der Dritte den Erstversterbenden sogleich beerben, der überlebende Ehegatte aber ein Nießbrauchsvermächtnis am Nachlass bekommen soll. Als ›Dritter‹ können auch mehrere Personen eingesetzt werden, uU sogar pauschal ›die Angehörigen‹ (München ZEV 12, 367 [OLG München 15.05.2012 - 31 Wx 244/11]).

B. Voll- und Schlusserbeneinsetzung.

I. Auslegungsregel des Abs 1.

 

Rn 2

I enthält eine Auslegungsregel (BGH WM 73, 41; BayObLG NJW-RR 92, 201 [BayObLG 08.10.1991 - BReg 1 Z 34/91]). Sie gibt der Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten den Vorzug; der Dritte ist Schlusserbe (sog ›Berliner Testament‹). Die Regel gründet sich auf den Erfahrungssatz, dass Ehegatten ihr Vermögen im Zweifel über den Tod hinaus als Einheit erhalten wollen (Prot V, 406; RGZ 113, 240; BayObLGZ 66, 417; vgl Muscheler ZEV 23, 352).

1. Voraussetzungen der Auslegungsregel.

 

Rn 3

Die Ehegatten müssen einander gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Dies muss nicht wechselbezüglich gem § 2270 erfolgt sein. Ist ein Dritter als Miterbe eingesetzt, findet § 2269 keine Anwendung; die Ehegatten wollen dann offenbar nicht, wie § 2269 es voraussetzt (s Rn 2), ihr Vermögen als Einheit erhalten. Möglich ist, dass sich die nicht ausdrücklich vorgenommene Einsetzung des überlebenden Ehegatten erst aus der Schlusserbeneinsetzung ergibt, jedenfalls wenn die Letztere sonst ausfiele (Brandbg ErbR 21, 685 [OLG Brandenburg 30.03.2021 - 3 W 38/21]). Die Verfügungen können in mehreren zeitlich getrennten Teilakten errichtet werden, sofern die Testierenden sie als Einheit gelten lassen wollen (Brandbg FGPrax 23, 75 [OLG Brandenburg 17.01.2023 - 3 W 133/22]).

 

Rn 4

Ist die Erbeinsetzung des Dritten nicht ausdrücklich verfügt, kann sie sich ggf im Wege der Auslegung ergeben. Sollen aufgrund einer Strafklausel beiderseits pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vom letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil bekommen, falls sie ihn vom Erstversterbenden verlangen (Jastrowsche o Pflichtteilsstrafklausel), dann kommt die Einsetzung dieser Abkömmlinge als Schlusserben in Betracht (BayObLGZ 59, 203; 60, 219; Frankf FGPrax 01, 246 [OLG Frankfurt am Main 28.08.2001 - 20 W 432/00]; Saarb NJW-RR 94, 844 [OLG Saarbrücken 06.01.1994 - 5 W 119/93 - 70] gegen 92, 841), ist allerdings nicht zwingend (Hamm ZEV 23, 231 [OLG Hamm 29.03.2022 - 10 W 91/20]; i Zw abl Ddorf NJW-RR 14, 837; restriktiv Fischer ZEV 05, 189). Gleiches gilt, wenn die Abkömmlinge nach fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1483) den Nachlass teilen sollen (BayObLGZ 86, 246). Die Errichtung des Testaments unter Mitwirkung eines Notars schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus (München ZErb 12, 235).

 

Rn 5

Die Regel findet nur Anwendung, wenn Zweifel am Erblasserwillen bestehen, die sich auch durch Auslegung nicht klären lassen (BGHZ 22, 366; Ddorf FamRZ 96, 1568). Auf einen entgegenstehenden Willen kann uU die verwendete Terminologie hindeuten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn im öffentlichen Testament die Ausdrücke ›Vorerbe‹ sowie ›Nacherbe‹ verwendet werden. Wenn die Eheleute einander allerdings im eigenhändigen Testament zu ›Vorerben‹ eingesetzt haben, während beiderseitige Verwandte oder Abkömmlinge ›Nacherben‹ sein sollen, kann gleichwohl zweifelhaft sein, ob Nacherbschaft gewollt ist (BGH NJW 83, 278 m Anm Stürner JZ 83, 149; Schlesw FamRZ 17, 403; Ddorf aaO m Anm Leipold; s aber BayObLG NJW-RR 92, 201). Umgekehrt entscheidet die Verwendung des Ausdrucks ›Berliner Testament‹ nicht über das Ergebnis der Auslegung (Hamm ZErb 14, 286), kann aber ein Indiz bilden (Celle ErbR 23, 135 m Anm Kampmann). Ist ein Ehegatte vermögenslos, dann spricht dies nicht zwingend dafür, dass er im Falle seines Überlebens durch Nacherbeneinsetzung beschränkt sein soll (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Erbrecht: Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Letzter Wille
Bild: Rainer Sturm ⁄ pixelio

Haben Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden einem Verwandten eines der Ehegatten den Nachlass zugedacht, so kann nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte kein hiervon abweichendes Testament errichten.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05
OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Testamentsauslegung; gemeinschaftliches Testament; Schlusserbeneinsetzung; Pflichtteilsstrafklausel. Testamentsauslegung. Gemeinschaftliches Testament. Schlusserbeneinsetzung. Pflichtteilsstrafklausel  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren