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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2100 BGB – Nacherbe.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

A. Allgemeines.

I. Grundsätze.

 

Rn 1

Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139).

 

Rn 2

Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohne Übertragungsakt des Vorerben an. In Einzelgegenstände des Nachlasses gibt es keine Nacherbfolge; möglich ist die Anordnung eines Nachvermächtnisses (§ 2191).

 

Rn 3

Der Nacherbe ist als solcher nicht Gesamtrechtsnachfolger des Vorerben. Erbe des Vorerben ist vielmehr, wen dieser einsetzt oder wen das Gesetz zu seinem Erben beruft; natürlich kann er gleichwohl mit dem Nacherben identisch sein. Beide Vermögensmassen sind aber zu trennen; der Nachlass des Erblassers gehört nicht zum Nachlass des Vorerben. Vor- und Nacherbe bilden mithin auch keine Erbengemeinschaft miteinander (BGH NJW 93, 1582 [BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91]).

 

Rn 4

Die Vorerbschaft ist auflösend bedingte, meist, da der Nacherbfall grds mit dem Tod des Vorerben eintritt, auflösend befristete Erbeinsetzung. Die Nacherbschaft ist aufschiebend bedingte, meist aufschiebend befristete Erbeinsetzung. Der Vorerbe ist vorläufiger Erbe, Erbe auf Zeit; der Nacherbe ist endgültiger Erbe.

II. Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben.

 

Rn 5

Die Aufeinanderfolge zweier Erben führt zu Regelungsbedarf. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

 

Rn 6

Den Vorerben trifft eine Verwaltungspflicht, die im G nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, aber allg aus § 2130 I hergeleitet wird. Dem steht ein Verwaltungsrecht ggü, das sich aus §§ 2128, 2129 erschließt. Haftungsmaßstab: grds § 2131 (Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, § 277).

 

Rn 7

Den Vorerben treffen Verfügungsbeschränkungen gem §§ 2112 ff. Der Erblasser kann den Vorerben hiervon weitgehend befreien (§§ 2136, 2137; befreite Vorerbschaft). Erfordert die ordnungsgemäße Verwaltung eine Verfügung, die der Vorerbe hiernach nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so hat er gegen diesen einen Anspruch auf Zustimmung (§ 2120). Zum Schutz des gutgläubigen Vorerben besteht dessen Verfügungsbefugnis fort, solange er unverschuldet keine Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls hat (§ 2140 1).

 

Rn 8

Vor dem Nacherbfall hat der Nacherbe gegen den Vorerben Anspruch auf ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände (§ 2121 I 1), auf Feststellung ihres Zustandes (§ 2121 I 2) und, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, auch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft (§ 2127); für Inhaberpapiere vgl §§ 2116, 2117 und für Schuldbuchforderungen § 2118. Begründet das Verhalten des Vorerben oder seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben, so kann dieser Sicherheit (§ 2128 I), notfalls die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Verwalters (§§ 2128 II; 2129) verlangen.

 

Rn 9

Nach dem Nacherbfall hat der Nacherbe gegen den Vorerben va den Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130), bei befreiter Vorerbschaft nur der noch vorhandenen Nachlassgegenstände (§ 2138 I). Er hat ferner Anspruch auf Rechenschaft (§ 2130 II), bei Verletzung der Verwaltungspflichten des Vorerben auch auf Schadensersatz (§ 2130 I; Haftungsmaßstab: § 2131).

 

Rn 10

Die Verteilung der Lasten des Nachlasses im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben regeln §§ 2124–2126, die Verteilung der Nutzungen §§ 2132–2135. Die Vorschriften gehen von dem Gedanken aus, dass dem Vorerben für die Zeit der Vorerbschaft die gewöhnlichen Nutzungen gebühren, er aber im Nacherbfall den Stamm des Vermögens an den Nacherben herauszugeben hat.

 

Rn 11

Die §§ 2144 und 2145 grenzen die Haftung zwischen Vor- und Nacherben ab. § 2143 ordnet an, dass eine evtl in der Person des Vorerben eingetretene Konfusion oder Konsolidation mit dem Nacherbfall endet, in dem die erloschenen Rechtsverhältnisse wieder aufleben.

B. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.

I. Verfügung vTw.

 

Rn 12

Die §§ 2104 und 2105 dienen der Vervollständigung unvollständiger Verfügungen vTw. § 2104 ordnet Nacherbschaft an und bestimmt den Nacherben für den Fall, dass der Erblasser nur verfügt hat, der Erbe solle nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis Erbe sein (sog konstruktive Nacherbfolge). § 2105 macht den eingesetzten Erben, der die Erbschaft erst mit einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis erhalten soll oder beim Erbfall noch nicht gezeugt ist, zum Nacherben, und bestimmt die Vorerben (sog konstruktive Vorerbschaft).

II. Auslegung.

 

Rn 13

Vielfach wird sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erst aus einer Auslegung der Verfügung vTw ergeben. Entscheidend dabei ist, ob der Erblasser wollte, dass die Erbschaft zweimal anfällt.

 

Rn 14

Das sog Berliner Testament enthält im Zweifel keine solche Anordnung. Vielmehr wird im Zweifel der zuletzt versterbende Ehegatte Vollerbe...

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