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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Gesetzestext

 

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

 

Rn 1

§ 2085 kehrt die Regel des § 139 um und gilt für jegliche einseitige letztwillige Verfügung (RGZ 116, 148; Stuttg FamRZ 04, 407, 409); für wechselbezügliche Verfügungen gilt § 2270, für vertragsmäßige Verfügungen § 2298. Enthält eine Verfügung von Todes wegen mehrere wirksame Einzelverfügungen, so bleiben bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer (BayObLG FamRZ 04, 312) Verfügungen aus beliebigem Grund (etwa Formunwirksamkeit, BayObLG FamRZ 86, 726 und NJW-RR 05, 1026; Anfechtung, BGH NJW 85, 2025; Ausschneiden einzelner Verfügungen, Hamm NJW-RR 08, 21 [OLG Hamm 14.08.2007 - 15 W 331/06]) die übrigen Verfügungen wirksam, soweit nicht ein abweichender Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung feststeht. Die Darlegungs- bzw Feststellungslast trägt der Beteiligte, der die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt erreichen will.

 

Rn 2

Betrifft die Unwirksamkeit nicht die ganze Einzelverfügung, sondern nur einen Teil einer inhaltlich teilbaren Einzelverfügung, so gilt für den Rest der Einzelverfügung ebenfalls § 2085, der dem Erblasserwillen möglichst weitreichende Geltung verschaffen will (München NJW-RR 21, 1306 [OLG München 05.07.2021 - 33 U 7071/20]). Dies gilt zB für die Ersatzerbeinsetzung von Verwandten des gem § 2077 I weggefallenen Ehegatten-Erben (Hambg ZEV 15, 548 LS). Nicht teilbar ist etwa eine Erbeinsetzung mit Wiederverheiratungsklausel in dem Sinn, dass bei Wegfall der Klausel eine unbedingte Erbeinsetzung anzunehmen wäre (BayObLG FGPrax 04, 38 [BayObLG 10.12.2003 - 1 Z BR 71/03]).

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