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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

2Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 199 gilt für die (direkt oder über Verweisung) anwendbare Regelverjährung (§ 195), soweit nicht anderes bestimmt ist (§§ 604 V, 695 S 2, 696 S 3, 852 S 2 [Schlesw 28.10.22 – 1 U 3/22, BeckRS 22, 31210 Rz 16], 1302, 1390 III, 2287 II, 2332 I). Nach I bedarf es für den Beginn der Verjährung des Anspruchs neben dem Entstehen (objektiv) kumulativ auch der Kenntnis (subjektiv) des Anspruchsinhabers, wenn nicht Sonderregelungen anderes bestimmen. Da § 199 I Nr 2 auf den Kenntnisstand des Gläubigers Rücksicht nimmt, könnte der Beginn – und damit der Ablauf – der Verjährung langfristig gehindert sein. Daher normieren II–IV aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 194 Rn 3) absolute Höchstfristen für die Verjährung, die neben der Frist des I laufen und zunächst subsidiär sind, aber ggf die sich aus I ergebende Frist kappen. Verletzt eine Handlung unterschiedliche Rechtsgüter, die zB zT II und zT III fallen, gilt jeder Absatz in seinem Anwendungsbereich. Zur Beweislast s § 194 Rn 12.

B. Beginn der regelmäßigen Verjährung.

 

Rn 2

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bestimmt sich zum einen nach der Anspruchsentstehung (Rn 3–10), zum anderen nach der entspr Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (Rn 11–17). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gem § 199 I Nr 2 trägt der Schuldner. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (BGH NJW 21, 3250 [BGH 29.07.2021 - VI ZR 1118/20] Rz 17).

I. Anspruchsentstehung.

1. Grundprinzip Fälligkeit.

 

Rn 3

Ein Anspruch ist iSv § 199 I Nr 1 entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH NJW 11, 73 [BGH 14.07.2010 - IV ZR 208/09] Rz 15); also insb der Anspruch nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 14) u nicht dauernde Unmöglichkeit entgegensteht (BGH NZI 10, 956 [BGH 16.09.2010 - IX ZR 121/09] Rz 22). § 206 zeigt, dass Verjährungsfristen grds erst zu laufen beginnen, wenn der Gläubiger verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann (BGH 16.7.15 – IX ZR 127/14 Rz 14). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 I (BGH GRUR 22, 1839 [BGH 27.10.2022 - I ZR 141/21] Rz 20 f; 10.7.14 – VII ZR 189/13 Rz 35; NJW 13, 2511 [BGH 16.04.2013 - II ZR 118/11] Rz 18; NJW-RR 15, 146 [BGH 07.11.2014 - V ZR 250/13] Rz 14). Das ist zT gesetzlich bestimmt (§ 271 Rn 4; zum Gebührenanspruch des Steuerberaters § 7 StBVV, für den des Rechtsanwalts § 8 I RVG). Völlig deckungsgleich sind die Begriffe der Fälligkeit und des Entstehens des Anspruchs allerdings nicht. Denn schon die Möglichkeit, vor Fälligkeit eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu erheben (dazu BGH 10.7.14 – IX ZR 197/12 Rz 8), kann eine Verjährungsfrist beginnen lassen (BGH 8.11.16 – VI ZR 200/15 Rz 12; NJW 82, 1288 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 283/80]; zum Eintritt des Schadens s.a. Rn 10), während diese Möglichkeit umgekehrt den Anspruch nicht immer entstehen lässt (BGH NJW 87, 1887, 1888 [BGH 23.03.1987 - II ZR 190/86]: wenn noch offen ist, ob ein pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führte). Die Möglichkeit einer Klage auf eine künftige Leistung oder auf Feststellung einer künftigen Lei...

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