Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der Verwalter hat einen Anspruch auf Vergütung, die aus dem Nachlass geschuldet wird, einer ausdr Anordnung bedarf es nicht (BGH NJW 18, 2960). Für die Festsetzung ist das Nachlassgericht zuständig. Eine Abschlagszahlung kann der Nachlassverwalter nur verlangen, sofern seine Vergütung noch nicht abschließend berechnet und geltend gemacht werden kann (Zweibr FamRZ 07, 1191).
B. Festsetzung der Vergütung.
Rn 2
Wegen der Gleichstellung mit dem Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter und dem Umstand, dass sie zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet sind und ihr Handeln dem Wohl des Erben dienen muss, erhalten berufsmäßige und ehrenamtliche Nachlassverwalter eine Vergütung. Eine Vergütung ist dann nicht zu entrichten, wenn der Nachlassverwalter nicht tätig geworden ist (RGZ 154, 117).
Rn 3
Das Nachlassgericht setzt im Verfahren nach § 61 FamFG die Vergütung durch Beschl fest, wodurch ein Vollstreckungstitel entsteht (BayObLGE 00, 8). Gg die Entscheidung sind beschwerdeberechtigt der Nachlassverwalter, der Erbe, der Testamentsvollstrecker und der Nachlassgläubiger, sofern die Vergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt (NK-BGB/Krug § 1987 Rz 1). Nach § 1985 ist die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen des Erben möglich (MüKo/Küpper § 1987 Rz 4).
C. Höhe der Vergütung.
Rn 4
Für die Höhe der Vergütung ist allein als ›angemessen‹ umschrieben (vgl § 1888); damit kann das VBVG entspr Anwendung finden (Celle ZErb 21, 482); dies gilt etwa für § 3 VBVG (BGH NJW 18, 2960); geschuldet ist ein Zeithonorar (vgl auch § 1888 Rn 3). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach der Schwierigkeit des Einzelfalls und den verwertbaren beruflichen Kenntnissen des Verwalters (Grüneberg/Weidlich § 1987 Rz 2); insoweit können die Kriterien des § 1888 II) un...