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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1978 BG ... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 6

Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, 221) an den Nachlass-/Insolvenzverwalter herauszugeben, §§ 1984, 667.

 

Rn 7

Der Erbe ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Überschuldung des Nachlasses weder das Aufgebotsverfahren noch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (§ 1980). Darüber hinaus hat der Erbe die Pflicht, die Einreden der §§ 2014, 2015 zu erheben (MüKo/Küpper § 1978 Rz 10).

 

Rn 8

Im Hinblick auf die durch § 1975 bewirkte Nachlassabsonderung gelten die zum Nachlass gehörenden Geschäfte, wie zB die Bestellung einer Hypothek am Nachlassgrundstück, wirtschaftlich als für Rechnung des Nachlasses abgeschlossen (RGZ 134, 259). Ob dies mit Willen für den Nachlass geschehen ist, steht damit nicht fest. Gegenstände, die der Erbe mit Mitteln des Nachlasses in Form eines Rechtsgeschäfts angeschafft hat, gehören mangels Anordnung einer dinglichen Surrogation nicht zum Nachlass (BGH NJW-RR 89, 1226 [BGH 13.07.1989 - IX ZR 227/87]). Hat der Erbe auf Rechnung des Nachlasses für sich selbst erworben, kann lediglich Wertersatz wegen schuldhafter Verletzung seiner Verwalterpflichten, nicht aber die Herausgabe des beschafften Gegenstandes verlangt werden (BGH NWJ-RR 89, 1226). Nach hM kann der Erbe mit Willen für den Nachlass erwerben, was zur Folge hat, dass der durch das Rechtsgeschäft erworbene Gegenstand Nachlassbestandteil wird (MüKo/Küpper § 1978 Rz 6 mwN).

 

Rn 9

Der Erbe haftet für ein Verschulden des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers (RGZ 144, 399, aber RGZ 159, 337) nur mit dem Nachlass (Staud/Kunz § 1978 Rz 13), für andere gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach §§ 664 I 3, 278. Darüber hinaus hat der Erbe für verbrauchte oder auf eigene Rechnung veräußerte Nachlassgegenstände Ersatz zu leisten. Lediglich die Ersatzforderung gehört nach II zum Nachlass.

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