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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit der 30-jährigen Verjährung (I) wird berücksichtigt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren für bestimmte Ansprüche zu kurz ist, gerade diese Länge kann das Rechtsschutzbedürfnis begründen (BAG 22.10.15 – 6 AZR 758/14). Ggü speziellen Regelungen der Verjährung ist § 199 I subsidiär (›soweit nichts anderes bestimmt ist‹), aber ggü der Regelverjährung (§§ 196, 199) vorrangig. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den §§ 200 f. II schützt den Schuldner vor Kumulierungen wiederkehrender Leistungen durch Anordnung der Regelverjährung. Die vormalige Sonderverjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (frühere I Nr 2 – dazu 6. Aufl Rz 3 ff) ist weggefallen. Daher gilt nun auch insoweit, falls nicht Nr 2 greift, die Regelverjährung (BGH 28.2.19 – IV ZR 153/18 Rz 14). Zu Altfällen vgl die Überleitungsregeln des Art 229 § 23 EGBGB.

B. Schadensersatzansprüche (I Nr 1).

 

Rn 2

Nr. 1 ist zum 30.6.13 neu gefasst. Zur Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vgl § 823 Rn 23–32, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vgl § 208. Erfasst sind gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche; ein solcher wird insb aus § 823 I, kann im Einzelfall aber auch aus § 280 I erwachsen. Schuldner ist idR der Schädiger, also der Täter, kann aber auch ein Anstifter oder Gehilfe (vgl §§ 25–27 StGB) sowie Dritter, dem die Verletzung nach §§ 31, 278 zugerechnet wird (BT-Drucks 17/6261 S 19), sein. Die Verletzung muss vorsätzlich (§ 276 Rn 6) erfolgt sein. Ansonsten greift § 199. Wegen §§ 207 f kann die Verjährung deutlich später als 30 Jahre nach der Verletzung eintreten. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass bei vorsätzlicher Verletzung der genannten Rechtsgüter dem Gläubiger die Geltendmachung seiner Ansprüche auch tatsächlich möglich ist (vgl BT-Drucks 17, 12735). Nach Art 229 § 31 EGBGB ist die Neufassung auch auf die am 30.6.13 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

C. Herausgabeansprüche und §§ 2018, 2130 und 2362 (I Nr 2).

 

Rn 3

Für Ansprüche aus einem eingetragenen dinglichen Recht bzw durch Widerspruch gesicherten Recht ist in § 902 I 1, II die Unverjährbarkeit angeordnet (§ 902 Rn 2). Im Übrigen gilt, dass, wenn auch erst in 30-jähriger Frist, doch selbst Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten als solchen, die als absolute Rechte an Sachen diese selbst ergreifen (zu § 1028 I 1 s BGH NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] Rz 14), insb der aus Eigentum gem § 985, verjähren (§ 194 Rn 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Ausnahmen nach § 242 nur in Extremfällen (ggf beim bösgläubigen Erlangen von ›Beutekunst‹; str) denkbar. Herausgabeansprüche aufgrund dinglichen Rechts sind ferner § 1036 I, § 1093 I iVm 1036 I, § 1227 (und §§ 1231, 1251 I), § 11 I ErbbauRG, § 31 III und § 34 II WEG, § 9 I BBergG, hinzu tritt der Anspruch aus dem dinglichen Vermieterpfandrecht nach § 562b II 1. Für den Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit in Form des Bauverbots (§ 1028 I 1) gilt Abs 1 Nr 2 entspr, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH NZM 23, 373 [BGH 20.01.2023 - V ZR 65/22] Rz 13; 902 Rz 9). Gleichgestellt ist der Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 Rn 16; vgl Lange JZ 13, 598), des Nach- gegen den Vorerben (§ 2130) sowie der des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins (§ 2362). Beseitigungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl §§ 260, 2027, 2028, 2130 II), die gerade der Verwirklichung der genannten Herausgabeansprüche dienen, und obligatorischen Nebenansprüche (zB § 2021 iVm. § 818 I, II – offen BGH 14.10.15 – IV ZR 438/14) verjähren ebenfalls in dreißig Jahren (BT-Drucks 16/8954 S 13). IÜ findet auch auf erb- (zT ist der Verjährungsbeginn abw geregelt, vgl zB § 2317 Rn 11 ff, § 2332 Rn 1 f) und sachenrechtliche Ansprüche die Regelverjährung Anwendung (vgl BGH NJW 90, 2555, 2556 [BGH 22.06.1990 - V ZR 3/89]; 94, 999, 1000 [BGH 01.02.1994 - VI ZR 229/92]: zu § 1004 – aber jede neue Einwirkung ist eine neue Störung mit eigener Verjährung für den Unterlassungsanspruch; BGH NZM 14, 708 [BGH ...

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