Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1965 BGB – Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(2) 1Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. 2Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus hat eine öffentliche Aufforderung vorauszugehen, aufgrund derer die in § 1964 genannten Feststellungen getroffen werden (KG FamRZ 97, 969).

B. Öffentliche Aufforderung.

 

Rn 2

Die öffentliche Aufforderung, die die Erbenermittlung ermöglicht (KG ZEV 97, 118) und dem nach § 1964 vorgesehenen Feststellungsbeschluss vorausgehen muss, darf erst nach Ablauf der Frist des § 1964 I erfolgen (Frohn Rpfleger 86, 37). Sind bis zum Feststellungsbeschluss keine Anmeldungen erfolgt, ist die Dreimonatsfrist des II nicht abzuwarten (KG OLGE 18, 322). Für den Fiskus besteht keine Gebührenfreiheit nach § 2 I GNotKG (Naumb Rpfleger 16, 248 [OLG Naumburg 09.11.2015 - 12 W 75/15]).

C. Verfahren.

 

Rn 3

Das Verfahren regelt sich nach den §§ 433 ff FamFG (Grüneberg/Weidlich § 1965 Rz 2), dh das Nachlassgericht hat vAw zu ermitteln (Erman/Schmidt § 1965 Rz 1). Die Bekanntmachung durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie die mindestens sechswöchige Frist bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 435–437 FamFG. Eine Veröffentlichung in anderen Blättern steht im Ermessen des Gerichts. Von einer öffentl Aufforderung kann nur ganz ausnw abgesehen werden, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Masse die Kosten der öffentl Aufforderung nicht deckt (Braunschw ZErb 21, 75). Die Frist beginnt an dem Tag der ersten Ankündigung im Bundesanzeiger, § 437 FamFG. Daran schließt sich eine dreimonatige Wartefrist an, die mit Ablauf der Anmeldefrist des § 1965 I 1 (Schlesw 22.6.12 – 3 Wx 16/12) beginnt und innerhalb welcher der Erbanwärter sein Erbrecht nachweisen oder Klage (positive Feststellungsklage) gegen den Fiskus erheben kann (MüKo/Leipold § 1965 Rz 5). Erfolgt innerhalb der Anmeldefrist keine Anmeldung, kann von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen und der Feststellungsbeschluss erlassen werden. Nach Ablauf der Frist, aber vor Feststellungsbeschluss steht dem Erbprätendenten ein Beschwerderecht zu, die Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung sind dabei geringer als im Erbscheinsverfahren (Schlesw 22.6.12. – 3 Wx 16/12; vgl auch Mayer ZEV 10, 445).

 

Rn 4

Das Nachlassgericht entscheidet über das angemeldete Erbrecht; wird das Recht nicht nachgewiesen, oder erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist vorgetragen (Mayer ZEV 10, 455), bleibt es unberücksichtigt, erlischt aber nicht (Grüneberg/Weidlich § 1965 Rz 2). Ist die Klageerhebung nachgewiesen oder hat der Fiskus die negative Feststellungsklage erhoben (Soergel/Naczinsky § 1965 Rz 2), darf kein Feststellungsbeschluss ergehen (RGZ 8, 243).

 

Rn 5

Ein vor dem Prozessgericht erstrittenes rechtskräftiges Urt zwischen Erbprätendenten und Staat bindet das Nachlassgericht iRd Rechtskraftwirkung. Im Verhältnis der Prozessparteien ist es auch für das Feststellungsverfahren maßgebend (BayObLGZ 69, 184).

 

Rn 6

Entstehen durch die öffentliche Aufforderung im Verhältnis zum Bestand des Nachlasses unverhältnismäßig hohe Kosten oder ist eine die Kosten deckende Nachlassmasse nicht vorhanden, kann das Nachlassgericht nach seinem Ermessen von der öffentlichen Aufforderung absehen. Meldet ein Erbanwärter in dem Verfahren, in dem von der öffentlichen Aufforderung abgesehen wurde, sein Erbrecht an, ist er nach § 1965 II 2 aufzufordern, sein Erbrecht oder die Erhebung der Feststellungsklage innerhalb einer Wartefrist von 3 Monaten nachzuweisen. Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet vAw tätig zu werden, es steht vielmehr in seinem Ermessen, wann es ein Erbrecht für festgestellt erachtet (Staud/Mesina § 1965 Rz 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

  (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren