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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Verfahren nach §§ 1964–1966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eingeleitet, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Erben nicht zu ermitteln sind. Art und Umfang der Ermittlungspflichten richten sich nach § 26 FamFG und liegen im Ermessen des Nachlassgerichts (Frankf ZEV 19, 21), ein Erbenermittler muss nicht beauftragt werden oder die Pflicht zur Abfrage zahlreicher Standesämter besteht nicht (Braunschw MDR 21, 104). Für den Umfang ist die Werthaltigkeit des Nachlasses ebenso zu berücksichtigen wie auch das Bestehen von Erbrechten Dritter (München FamRZ 11, 1618). Vor der Feststellung muss eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nach § 1965 erfolgen. Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach § 1965 durchzuführen, ist ein Erbprätendent befugt, gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben (KG FamRZ 11, 1096).

 

Rn 2

Bei berechtigtem Interesse kann nach § 357 I FamFG Akteneinsicht beantragt werden (zum Einsichtsrecht des Erbenermittlers vgl Hamm FamRZ 11, 143).

 

Rn 3

Str ist, ob das Staatserbrecht festgestellt werden muss, wenn der Nachlass überschuldet oder ein solcher nicht vorhanden ist (so LG Ddorf Rpfleger 81, 358; Erman/Schmidt § 1964 Rz 2; aA Staud/Mesina § 1964 Rz 5).

B. Feststellungsbeschluss.

 

Rn 4

Grundlage des Erbrechts des Fiskus ist der Feststellungsbeschluss; er ersetzt jedoch nicht den nach § 35 GBO erforderlichen Erbschein nicht (str Meikel/Krause/Weber in: Böttcher, GBO, 12. Aufl 21 § 35 Rz 26; BayObLG MDR 87, 762). Der Beschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung und ändert das Erbrecht nicht, vielmehr schafft er eine widerlegbare Erbvermutung und verschafft eine Legitimation im Rechtsverkehr.

 

Rn 5

Gegen die Feststellung des Staatserbrechts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 I, 63 I FamFG) zulässig (BGH NJW 12, 453 [BGH 23.11.2011 - IV ZB 15/11]). Beschwerdeberechtigt sind neben dem Fiskus (BGH aaO) auch andere Erbprätendenten, die ihr Recht nach § 1965 angemeldet haben (KG NJW-RR 11, 587), selbst wenn sie ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (BayObLG FamRZ 86, 728). Gegen die Ablehnung – nicht aber gegen die Feststellung – des Staates als gesetzlichen Erben steht den Nachlassgläubigern keine Beschwerdemöglichkeit zu (Celle ZEV 23, 443).

 

Rn 6

Nach Erlass des Beschlusses ist die Nachlasspflegschaft aufzuheben und der Nachlass an den Staat herauszugeben (Erman/Schmidt § 1964 Rz 4).

C. Vermutung.

 

Rn 7

II begründet eine widerlegbare Vermutung. Der Feststellungsbeschluss kann vAw jederzeit aufgehoben werden; denn er entbehrt der Rechtsscheinswirkung eines Erbscheins im Verhältnis zu Dritten. Er steht weder dem Fortgang des Erbscheinsverfahrens noch der Einlegung von Rechtsmitteln entgegen (BayObLGE 83, 204). Der Fiskus kann, wird die Feststellung abgelehnt, den Klageweg beschreiten (Grüneberg/Weidlich § 1964, Rz 2) und nach der Feststellung den für die Grundbucheintragung notwendigen Erbschein beantragen (BayObLG MDR 87, 762 [LG Frankfurt am Main 18.11.1986 - 2/9 T 682/86]).

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