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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

IdR gilt nach neuem Recht eine 3-jährige, kenntnisabhängige relative (§ 199 I) Verjährungsfrist. Vom Gläubiger, der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und des Anspruchsgegners hat (bzw grob fahrlässig nicht hat), kann erwartet werden, seinen Anspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen (§ 194 Rn 3). § 195 idF des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.02 greift auch dann, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt schon entstanden war (§ 199 I Nr 1) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 I Nr 2 vorlagen und das BGB aF eine längere Frist vorsah (Art 229 § 6 I 1, IV 1 EGBGB; vgl § 634a Rn 2). Die Frist ist dann ab dem 1.1.02 zu berechnen, dh endete mit Ablauf des 31.12.04 (BGH NJW 14, 2348 [BGH 08.04.2014 - XI ZR 341/12] Rz 31; 12, 1645 Rz 14; 07, 1584 Rz 18). Bei Dauerschuldverhältnissen kann Art 229 § 6 III EGBGB Anwendung finden (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 17).

B. Anwendungsbereich.

I. Ansprüche aus dem BGB.

 

Rn 2

Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gesetzlichen Regelungen zu einzelnen Rechtsverhältnissen. Von § 195 erfasst werden damit grds sowohl deliktische und quasi-deliktische wie quasi-vertragliche oder vertragliche Haupt- wie Nebenpflichten (§ 241 II), gleichgültig, ob diese auf einem normierten Schuldverhältnis (zB konstitutives Schuldanerkenntnis iSv § 781 – dazu BGH NJW 82, 1809, 1810 [BGH 19.02.1982 - V ZR 251/80]), c.i.c. (vgl § 311 I, II – BGH NJW 12, 2113 [BGH 15.02.2012 - IV ZR 194/09] Rz 29; 2352 Rz 22) oder auf iRd Privatautonomie möglicher (§ 311 I), gesetzlich nicht typisierter vertraglicher Grundlage (zB selbstständiges Garantieversprechen) beruhen, zB der Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 I 1 (BGH NJW-RR 12, 502 [BGH 04.11.2011 - V ZR 239/10] Rz 8: zu Termingeldeinlagen), der Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 (BGH NJW 01, 1063), die Ansprüche aus § 728a auf den Ausgleich (BGH NJW 11, 2292 [BGH 10.05.2011 - II ZR 227/09] Rz 16), aus Bürgschaft (BGH NJW 13, 1228 [BGH 11.09.2012 - XI ZR 56/11] Rz 30; 11.11.14 – XI ZR 265/13 Rz 21 ff: zur Prozessbürgschaft), aus einem Rahmen- oder Vorvertrag auf Abschluss (BGH NJW 83, 1493, 1494 [BGH 09.11.1982 - KZR 26/81]), auf Vertragsstrafe (§§ 339 ff; BGH GRUR 22, 1839 [BGH 27.10.2022 - I ZR 141/21] Rz 17; NJW 95, 2788, 2789f [BGH 12.07.1995 - I ZR 176/93]) oder auf Schadensersatz (§ 311a II 1; § 280 I ggf mit III, §§ 281 oder 283 bzw 284; BGH NJW 20, 605 [BGH 10.10.2019 - VII ZR 1/19] Rz 32 [zu Kündigungsfolgeschäden]). Der Regelverjährung unterfallen die Ansprüche aus erklärtem Rücktritt (§ 346; BGH NJW 07, 674 [BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06] Rz 34; zu §§ 346 IV, § 280 I BGH 9.2.21 – VIII ZR 316/19, BeckRS 2021, 11170 Rz 39) oder Widerruf (§ 355 III 1), auf Rückzahlung nach unwirksamer Prämienanpassung einer privaten Krankenversicherung (BGH r+s 22, 30 Rz 40; BGH 26.4.23 – IV ZR 17/22, BeckRS 23, 13641 Rz 28) oder Rückgewähr nach § 114 II 1 AktG (BGH NJW 22, 238 Rz 34), auf Rückzahlung der Mietkaution (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 19) oder überhöhter Architektenvergütung (BGH NJW 12, 3569 [BGH 11.10.2012 - VII ZR 10/11] Rz 17), auf Leistung einer Sicherheit, wobei die Verjährung nicht vor dem Verlangen nach Sicherheit beginnt (§ 650f; BGH NJW 21, 2112 [BGH 25.03.2021 - VII ZR 94/20] Rz 15f), der Zinsanspruch analog §§ 681 S 2, 668 (BGH NJW-RR 21, 1100 [BGH 19.03.2021 - V ZR 52/20] Rz 35) oder der aus Auftrag gem §§ 666, 667 (BGH NZI 23, 732 [BGH 29.06.2023 - IX ZR 152/22] Rz 23; Frankf 8.7.13 – 23 U 246/12 Rz 84; zum Anspruch auf Herausgabe von Handakten BGH NJW 20, 3725 [BGH 15.10.2020 - IX ZR 243/19] Rz 11) oder aus GoA (zB §§ 683, 670) selbst dann, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsherrn von einer Verbindlichkeit befreit, die einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt (BGH NJW 92, 429, 430), aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung (§ 675; BGH NJW 19, 1458 [BGH 07.03.2019 - IX ZR 143/18] Rz 19), auf Abfindung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728; BGH NJW 21, 2647 [BGH 18.05.2021 - II ZR 41/20] Rz 8) und grds aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff; BGH NJW 14, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] Rz 35; 23.1.14 – III ZR 436/12 Rz 15; NJW-RR 10, 1574 [BGH 15.06.2010 - XI ZR 309/09] Rz 10; NJW 11, 2570 Rz 21: zum Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Kaution; 11, 3573 Rz 8: zum Mieterückzahlungsanspruch; 13, 1077 Rz 43: zu Rückzahlungsansprüchen auf Grund unwirksamer Preisänderungsklauseln; zum Anspruch nach Widerspruch gem § 5 VVG aF BGH 28.9.16 – IV ZR 210/14 Rz 19; BGH 20.2.19 – VIII ZR 66/18 Rz 92: zu § 812 I 2 Alt 1; BGH NJW 19, 2608 [BGH 20.03.2019 - VIII ZR 88/18] ...

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