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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1862 BGB – Aufsicht durch das Betreuungsgericht.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuten zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.

(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichen gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.

(3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Aufsichtspflicht des BtG. Der Grundsatz der Selbstständigkeit des Betreuers bei der Führung seiner ihm übertragenen Aufgaben erfährt in § 1862 im Interesse der staatlichen Kontrolle und Aufsicht verschiedene Einschränkungen (BTDrs 19/24445, 298f). In den Regelungsgehalt sind die Bestimmungen des § 1837 II u III aF in modifizierter Form aufgenommen worden, zur Berichtspflicht über die persönlichen Kontakte (§ 1837 II 2 aF)...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht

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