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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1749 BGB – Einwilligung des Ehegatten.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjährigen Verheirateten forderte, ist durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2429) entfallen.

B. Regelungsumfang.

I. Einwilligung bei alleiniger Annahme (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Ehepaar nur gemeinsam ein Kind annehmen kann (§ 1741 II 1), bestimmt I, dass bei Annahme nur durch einen Ehegatten die Zustimmung des anderen erforderlich ist. Betroffen ist von dieser Regelung nur die Stiefkindadoption, die nach § 1741 II 3 erlaubt ist.

 

Rn 3

Auch eine Annahme eines fremden Kindes ist zulässig, setzt aber voraus, dass der Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1741 II 3).

II. Ersetzung der Einwilligung (Abs 1 S 2, 3).

 

Rn 4

Nach I 2 und 3 kann durch das FamG die Einwilligung des anderen Ehegatten ersetzt werden. Erforderlich ist ein Antrag. Fehlt dieser, scheitert die Adoption wegen der fehlenden Einwilligung, die dann auch nicht etwa vAw ersetzt werden darf.

 

Rn 5

Eine Ersetzung kann nur erfolgen, wenn ber...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1749 Einwilligung des Ehegatten
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