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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1741 BGB – Zulässigkeit der Annahme.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) 1Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. 2Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. 3Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. 4Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

A. Kindeswohlmaßstab (Abs 1).

 

Rn 1

§ 1741 regelt die Annahme minderjähriger Kinder, für die Annahme Volljähriger gelten dagegen die §§ 1767 ff, wobei § 1767 II eine Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption enthält. Die Frage, ob das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, ist nach seinem – gem Art 7 I EGBGB zur Anwendung gelangenden – Heimatrecht zu beantworten (Bremen OLGR 06, 510–512).

 

Rn 2

Vorrang hat, ebenso wie im Regelungsbereich der elterlichen Sorge (§ 1697a), das Kindeswohl. Aus der Zielvorgabe, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen zu lassen, ergibt sich, dass auch bei ehelichen Kindern eine Adoption durch Dritte nicht ausgeschlossen ist, wenn in der Familie kein ausreichender Schutz gewährleistet ist und mit einer Adoption dem Kind eine bessere Entwicklung gewährt werden kann (vgl LG Düsseldorf Beschl 31.5.10 – 25 T 524/09). Andere Beweggründe als das Wohl des Kindes können nicht Grundlage für eine Adoption sein, wie zB der Erhalt eines speziellen Namens (Adelsname). Das Kindeswohl kann ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1741 Zulässigkeit der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1741 Zulässigkeit der Annahme

  (1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines ...

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