Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters.

Prof. Dr. Hanns Prütting
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

A. Begriff und dogmatische Grundlagen der direkten Stellvertretung.

 

Rn 1

Die §§ 164 ff regeln das Recht der direkten (unmittelbaren, offenen) Stellvertretung. Der Begriff der direkten Stellvertretung erfasst das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, das bewirkt, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Bei I handelt es sich daher um eine Zurechnungsnorm für die Rechtsfolgen von Willenserklärungen. Nach hM gilt das Repräsentationsprinzip, dh der Vertreter bildet grds allein stellvertretend für den Vertretenen den rechtsgeschäftlichen Willen, während die Rechtsfolgen ausschließlich in der Person des Vertretenen eintreten (MüKo/Schubert vor § 164 Rz 19).

B. Abgrenzung von anderen Formen rechtsgeschäftlichen Handelns für andere.

I. Mittelbare Stellvertretung.

1. Begriff und Abgrenzung zur unmittelbaren Stellvertretung.

 

Rn 2

Bei der im BGB nicht geregelten mittelbaren (indirekten, verdeckten) Stellvertretung handelt der Vertreter zwar im Interesse und für Rechnung eines anderen, aber in eigenem Namen, sodass er selbst berechtigt und verpflichtet wird. Spezielle Regelungen enthalten die §§ 383 ff, 453 ff HGB; 32 I 1, 18 ff DepotG.

2. Rechtliche Behandlung.

 

Rn 3

Die §§ 164 ff finden auf die mittelbare Stellvertretung keine Anwendung. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertragspartner sind daher nicht gegeben (krit Canaris NJW 82, 305, 307 ff). Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mittelbaren Stellvertreter ist von dem Außenverhältnis zwischen dem mittelbaren Stellvertreter und dem Vertragspartner zu trennen (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 33). Ansprüche des Geschäftsherrn bestehen nur gegen den mittelbaren Stellvertreter, meist aus Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag und gehen idR auf Herausgabe des durch das Ausführungsgeschäft Erlangten (§§ 667, 675). Dagegen hat der mittelbare Stellvertreter gegen den Geschäftsherrn idR einen Schuldbefreiungsanspruch aus §§ 669, 670. Der mittelbare Stellvertreter kann im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden geltend machen, den sein Auftraggeber durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners erlitten hat (BGHZ 40, 91, 100; § 249 Rn 105). Das gilt jedoch nicht für Vermögensverfügungen, die ein Dritter im Vertrauen auf die Richtigkeit einer in verdeckter Stellvertretung für den Dritten eingeholten Bankauskunft trifft (BGH NJW 96, 2734, 2735f [BGH 21.05.1996 - XI ZR 199/95]). Die Forderungen und Rechte aus dem Ausführungsgeschäft unterliegen grds dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des mittelbaren Stellvertreters (MüKo/Schubert vor § 164 Rz 41).

II. Ermächtigung.

 

Rn 4

Die Ermächtigung verleiht als eine besondere Erscheinungsform der Einwilligung (§ 183) dem Ermächtigten die Befugnis, im rechtgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen, aber mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsinhaber über ein fremdes Recht zu verfügen oder es auszuüben (s § 185 Rn 13). Ein Spezialfall der Ermächtigung ist die in § 185 I geregelte Verfügungsermächtigung, aus der die Dogmatik der Ermächtigung entwickelt wurde (s § 185 Rn 6). Diese ist funktional und systematisch mit der unmittelbaren Stellvertretung verwandt, da es beide ermöglichen, unmittelbar auf den Rechtskreis eines Dritten einzuwirken. Sie unterscheiden sich allerdings darin, dass der Ermächtigte im eigenen Namen auftritt, während bei der direkten Stellvertretung ausschließlich der Vertretene Geschäftspartei ist (BGH NJW 15, 2425 [BGH 27.02.2015 - V ZR 128/14] Tz 22). Darüber hinaus kann die Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und insb auch zur Vornahme von Verpflichtungsgeschäften erteilt werden, während die Ermächtigung grds auf Verfügungen und die Ausübung von Rechten beschränkt ist (Neuner AT § 49 Rz 65). Zudem ist die Stellvertretung personen- und die Ermächtigung gegenstandsbezogen. Während der Stellvertreter der wirtschaftliche Gehilfe des Vertretenen ist und dessen Aktionsradius erweitert (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 79), dehnt die Ermächtigung die Rechtszuständigkeit des Ermächtigten auf ein fremdes Recht aus. Ob im Einzelfall eine Bevollmächtigung oder Ermächtigung vorliegt, ist Auslegungsfrage (s § 185 Rn 7). Der häufig unrichtige Sprachgebrauch ist nicht maßgeblich. Selbst das Gesetz ist ungenau (s §§ 49 HGB; 81 ZPO).

III. Treuhand.

1. Erscheinungsformen.

 

Rn 5

Die im Wirtschaftsleben häufig anzutreffende, gesetzlich aber nicht definierte und geregelte Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder für den Treugeber kraft einer besonderen Vereinbarung (Treuhandabrede) Rechtsmacht über dessen Vermögen (Treugut) ausübt (Bork Rz 1313). Einen typischen Treuhandvertrag g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BFH Kommentierung: Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Ferienwohnung_Einbauküche
Bild: Pixabay/Felix Mittermeier

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Begriff der Treuhandschaft
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Begriff der Treuhandschaft

Wesentliches Merkmal des Treuhandvertrags ist, dass der Treuhänder (tritt nach außen in Erscheinung) Rechte im Außenverhältnis vom Treugeber (bleibt anonym) übertragen bekommt, die umfassender sind als die, die er nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren