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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1607 BG ... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Dr. Jürgen Soyka
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Rn 6

Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf den Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Danach ist ggü dem Träger der Sozialhilfe nur noch dasjenige Kind unterhaltspflichtig, das ein höheres Bruttoeinkommen als 100.000 EUR erzielt. Vermögen wird dabei nicht eingerechnet. Abzüge, wie Steuern, andere Unterhaltsverpflichtungen und Verbindlichkeiten, werden ebenfalls nicht vorgenommen, es kommt auf das reine Bruttoeinkommen an. Damit zeichnen sich klare Ungleichbehandlungen ggü Kindern ab, die bis zu 100.000 EUR verdienen. Geht man davon aus, dass ein solches Kind auch noch ein Vermögen von 1 Mio. EUR hat, der über 100.000 EUR Verdienende allerdings noch Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten zu bereinigen hat, dem also vielleicht nur noch 3.000 EUR verbleiben, zeigt, dass dessen Inanspruchnahme wenig verständlich ist. Gleiches gilt, wenn der bis 100.000 EUR Verdienende keinerlei Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, der andere aber, der über 100.000,00 EUR verdient, solche Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Auch hier kommt es zu einem erheblichen Ungleichgewicht. Zieht man von dem Einkommen dessen, der 100.000 EUR verdient, Steuern und Sozialabgaben ab, wird man etwa auf 5.000 EUR netto kommen. Dem anderen darüber hinaus Mehrverdienenden verbleiben nur noch 3.000 EUR. Aus diesem Grunde steht in Rede, die Selbstbehalte bei dem Elternunterhalt entspr anzupassen, sodass solche Ungleic...

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