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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

A. Verspätete Annahme, Abs 1.

 

Rn 1

Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der verspäteten Annahmeerklärung vermutet § 150 I widerleglich (Staud/Bork Rz 1), dass sie als neuer Antrag gelten soll. Der neue Antrag unterliegt wiederum den §§ 145–148. Sofern die Annahme selbst nicht die essentialia negotii des Geschäfts wiederholt, etwa weil sie nur in einem einfachen ›Ja‹ besteht, ist der Inhalt des fingierten neuen Angebots unter Berücksichtigung des erloschenen Angebots durch Auslegung zu ermitteln (Soergel/Riesenhuber Rz 14). § 150 I setzt den Zugang der Annahmeerklärung voraus, in den Fällen der Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung (§§ 151, 152, 156) reicht Kenntniserlangung durch den Anbietenden (BeckOK/H.-W. Eckert Rz 3). Hinsichtlich des Zugangs der Annahme des neuen Angebots wird man regelmäßig § 151 1 Var 1 anwenden können (Ddorf MDR 93, 26; Erman/Armbrüster Rz 1; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 3; aber Köln NJW 90, 1051 für einen hohen Hypothekendarlehensvertrag). Zur Wahrung etwaiger Formerfordernisse s BGH NJW 15, 2648 [BGH 17.06.2015 - XII ZR 98/13]; 10, 1518 [BGH 24.02.2010 - XII ZR 120/06].

 

Rn 2

Bei nur geringer Fristüberschreitung, va soweit es um die gesetzliche Annahmefrist nach § 147 II geht, kann das Schweigen auf die verspätete Annahme auch außerhalb von § 149 zum Vertragsschluss führen (BGH NJW 16, 1441 [BGH 24.02.2016 - XII ZR 5/15] Tz 39; BGH NJW-RR 94, 1163, 1165 [BGH 01.06.1994 - XII ZR 227/92]). Infolge der nur geringen Fristüberschreitung kann der Anbietende nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Verspätung und damit die Unwirksamkeit der Annahme anzuzeigen s § 148 Rn 4.

B. Annahme unter Änderungen, Abs 2.

 

Rn 3

Der Antrag kann nur so angenommen werden, wie er ist. Eine klar und unzweideutig ausgedrückte (BGH NJW-Spezial 20, 557 [BGH 03.07.2020 - VII ZR 144/19]; Celle NZBau 23, 35 ›Änderungswünsche‹) Abweichung der Annahme vom Angebot bedeutet daher die Ablehnung des Angebots iSv § 146 (BGH NJW 12, 3505 [BGH 06.09.2012 - VII ZR 193/10]; NJW-RR 93, 1036 [OLG Düsseldorf 13.05.1993 - 10 U 163/92]. S aber § 2 KSchG zur Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt) und begründet gem 150 II die widerlegliche Vermutung, dass ein neuer Antrag zu den modifizierten Bedingungen gemacht werden soll. (Zum Verhältnis der Regelung zum Nachverhandlungsverbot im Vergaberecht, § 15 III VOB/A [§ 24 Nr 3 aF] Hamm NJW-RR 07, 820 [OLG Hamm 05.12.2006 - 24 U 58/05]). Dieser Antrag bedarf seinerseits der Annahme (BGH NJW 90, 1846 [BGH 24.04.1990 - XI ZR 267/89]; Koblenz IBR 11, 563, 564 [OLG Koblenz 17.12.2010 - 10 U 1370/09]). Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird man bei § 150 II seltener verzichten können als nach § 150 I. Schweigen genügt nur unter den bei § 148 Rn 3 dargestellten Voraussetzungen. Führen die Parteien den Vertrag nach dem Zugang der modifizierenden Annahme durch, so ist zu ermitteln, welche Bedingungen gelten sollen. Jedenfalls wenn die Abweichungen wesentliche Gesichtspunkte betreffen, ist einer Theorie des letzten Wortes eher zu folgen als bei kollidierenden AGB (Rn 6), sodass im Zweifel der Vertrag unter den modifizierten Bedingungen zustande kommt (BGH NJW 05, 1653, 1656 [BGH 24.02.2005 - VII ZR 141/03]). IRe Mieterhöhungsverlangens führt nach § 558b I die eingeschränkte Annahme durch den Mieter abweichend von § 150 II zu einer wirksamen tw Einigung (BGH NJW-RR 22, 952 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 219/20], Rz 28).

 

Rn 4

Auch unwesentliche oder geringfügige Abweichungen genügen, um die abändernde Annahme als Ablehnung zu qualifizieren (BGH NJW 01, 222 [BGH 18.10.2000 - XII ZR 179/98]; anders Art 19 II CISG). Auch Abweichungen, die dem Gegner günstig sind, sind erheblich. Abweichungen infolge Versprechens oder Verschreibens lassen sich im Wege der Auslegung korrigieren, Zweifel gehen zu Lasten des Annehmenden (Celle NJW-RR 04, 1165 [OLG Brandenburg 10.05.2004 - 12 W 3/04]). Der abweichende Vertragswille muss eindeutig und für den anderen Teil erkennbar zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 14, 2100 [BGH 14.05.2014 - VII ZR 334/12]; BGH WM 83, 313 [BGH 18.11.1982 - VII ZR 223/80]; krit Korch NJW 14, 3553 ff).

 

Rn 5

Die Auslegung der (abändernden) Annahme kann ergeben, dass eine Annahme des Angebots verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrags gewollt ist (Staud/Bork Rz 10). Str ist, ob die Anforderung einer größeren Menge als der ursprünglich angebotenen hierunter fällt (Staud/Bork Rz 11 grds nein; Jauernig/Mansel Rz 2 grds ja). Richtigerweise ist durch Auslegung der Annahmeerklärung zu bestimmen, ob der Annehmende nur an der gewünschten Gesamtmenge interessiert ist oder ob er auch an einer Teilmenge Interesse hat. Umgekehrt ist durch Auslegung des Angebots zu ermitteln, ob die Annahme einer geringeren Menge Ablehnung und neuer Antrag oder ...

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