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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 145 BGB ... / 1. Zugang u hinreichende Bestimmtheit.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Rn 3

Nach § 130 I wird das Angebot im Moment seines Zugangs wirksam. Der Antrag ist grds formlos möglich und kann daher auch konkludent durch sog Realofferte erfolgen. Insofern liegt in der Zusendung unbestellter Waren grds ein Angebot auf Abschluss eines entspr Kaufvertrags (Vor §§ 145 ff Rn 43). Auch in der Zurverfügungstellung von Leistungen an die Öffentlichkeit wie bei öffentlichen Verkehrsbetrieben (Staud/Bork Rz 10), der Versorgung mit Strom und Wasser (BGH NJW 03, 3131 [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02]), im Aufstellen von Warenautomaten (unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Bedienung, Staud/Bork Rz 8; MüKo/Busche Rz 12) oder in der Möglichkeit, aus dem Internet kostenpflichtig Software herunterzuladen (Erman/Armbrüster Rz 7), liegt ein Angebot, welches durch die Abnahme der entspr Leistung angenommen wird (§ 151). Zum konkludenten Abschluss eines Maklervertrags BGH NJW 12, 2269 [BGH 03.05.2012 - III ZR 62/11]. Zur stillschweigenden Änderung eines Mietvertrages BGH NJW 08, 283 [BGH 10.10.2007 - VIII ZR 279/06]. Soweit allerdings für den angetragenen Vertrag Formvorschriften gelten, ist ein konkludenter Antrag nur möglich, wenn sich das Formerfordernis auf die Annahme beschränkt.

 

Rn 4

Nach hM ist die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit Wirksamkeitsvoraussetzung des Angebots. Es muss so spezifiziert sein, dass der andere Teil den Vertrag durch ein bloßes ›Ja‹ zu Stande bringen kann. Als ausreichend wird es auch erachtet, wenn der Inhalt des angetragenen Vertrags bspw durch die Berücksichtigung anderer Schriftstücke, die zuvor zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, oder durch sonstige Umstände bestimmbar ist. Ferner genügt es, wenn sich der Inhalt des erstrebten Vertrags im Wege der Bestimmung durch die andere Partei oder einen Dritten ergibt, vgl für die Bestimm...

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