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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 139 BGB – Teilnichtigkeit.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt im Zweifel nach § 139 zur Gesamtnichtigkeit des Geschäfts. Die Vorschrift dient der Privatautonomie (BGH NJW 86, 2577 [BGH 13.03.1986 - III ZR 114/84]). Ein teilw nichtiges Geschäft, soll im Übrigen aufrechterhalten werden können, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH NJW 12, 2648 [BGH 11.05.2012 - V ZR 193/11] Tz 13). Wollten die Parteien einen umfassenden Rechtserfolg erreichen, soll ihnen eine teilw Realisierung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Steht die Teilnichtigkeit fest, muss für die weiteren rechtsgeschäftlichen Folgen aufgrund der Auslegungsregel des § 139 (BGHZ 85, 318; NJW 94, 721; Rn 19) der hypothetische Parteiwille ermittelt werden (Erman/Arnold Rz 1; Bork AT Rz 1209; realer Wille Enneccerus/Nipperdey AT 1219 mwN). Nach aA beinhaltet § 139 eine widerlegliche Vermutung (Staud/Roth Rz 2; Flume 578 ff), doch werden damit die objektiven Auslegungselemente überbetont. Der schneidigen Konsequenz des § 139 wird durch vielfältige Tendenzen zur teleologischen Reduktion der Vorschrift begegnet (Rn 3). Eine durchgängig zu rechtfertigende geltungserhaltende Reduktion des Rechtsgeschäfts (Staud/Roth Rz 3; AnwK/Faust Rz 31) widerspricht der gesetzlichen Grundentscheidung.

B. Anwendungsbereich.

I. Subsidiarität.

 

Rn 2

Durch spezielle gesetzliche Regelungen der Teilnichtigkeit wird die allg Auslegungsvorschrift des § 139 verdrängt. Man spricht deswegen von einer Subsidiarität des § 139 (MüKo/Busche § 139 Rz 8). Besondere Bestimmungen enthalten ua die §§ 2085, 2195, 2279 I, die von einer Wirksamkeit der übrigen Verfügungen ausgehen, sowie die §§ 265, 550 1, 2270, 2298 I und die §§ 76 GmbHG, 275 II, 276 AktG. Das AGB-Recht weicht doppelt von § 139 ab, denn § 306 I ordnet unabhängig vom hypothetischen Vertragswillen die Aufrechterhaltung des Vertrags an (aber § 306 III) und § 306 II ersetzt zusätzlich den unwirksamen Geschäftsinhalt durch das dispositive Gesetzesrecht (Medicus/Petersen AT Rz 500).

 

Rn 3

Ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm eine abw Regelung, ist § 139 ebenfalls unanwendbar (BGH NJW 00, 1335 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]). Dies gilt va, wenn die Norm den Schutz einer Vertragspartei bezweckt und eine Gesamtnichtigkeit diesen Schutz unterlaufen würde (BaRoth/Wendtland Rz 5). Solche Schutzvorschriften enthalten die §§ 276 III, 312 f, 444, 475, 487, 494 II, III, 499, 502 III 3–6, 506, 536d, 547 II, 551 IV, 553 III, 554 III, 555, 556a III, 557 IV, 557a IV, 557b IV, 558 VI, 639, 651m, 655e sowie die §§ 7 II BPflV (BGH NJW 98, 1780, mündlich geschlossener Arztzusatzvertrag) sowie 3 II, 12 MaBV (BGH NJW 01, 819), 5 WiStrG (BGHZ 89, 321). Bei einem Verstoß gegen die zum Schutz des ArbN bestehenden Vorschriften ist § 139 unanwendbar. § 139 ist unanwendbar, wenn sich ein Nichtigkeitsgrund nach dem Schutzzweck des Gesetzes auf eine unzulässige Klausel beschränkt (BGHZ 184, 209 Tz 29). Gleiches gilt bei Verstößen gegen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (Staud/Roth Rz 27). Schließlich kann § 139 durch den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 eingeschränkt sein (Rn 23). Bei der teilw Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen ist Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGHZ 202, 346 Tz 21; BGH NJW 19, 2083 Tz 29).

II. Disponibilität.

 

Rn 4

Die dispositive Regelung des § 139 kann von den Parteien insb durch eine salvatorische Klausel abbedungen werden (BGHZ 184, 209 Tz 30; BGH NJW 96, 774; 10, 1660 Tz 8). Steht die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts fest, verlagert die Klausel die Darlegungs- und Beweislast auf denjenigen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 96, 774 [BGH 11.10.1995 - VIII ZR 25/94]; 03, 347 [BGH 24.09.2002 - KZR 10/01]; 10, 1364 [BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09] Tz 30; Rn 24). Auch bei einer Erhaltungsklausel muss das Gericht prüfen, ob die Parteien das Rechtsgeschäft ohne die nichtige Klausel vorgenommen hätten (Hamm NJW 12, 1743 [OLG Hamm 15.12.2011 - I-2 U 65/11]). Davon zu unterscheiden sind Ersetzungsklauseln (BGH NJW 05, 2226 [BGH 06.04.2005 - XII ZR 132/03]), die vorschreiben, durch welche Regelungen die unwirksamen Vertragsbestandteile ersetzt werden sollen. Trotz einer salvatorischen Klausel kommt eine Gesamtnichtigkeit in Betracht, wenn eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert wird (BGH WM 76, 1029; NJW 96, 774 [BGH 11.10.1995 - VIII ZR 25/94]; 10, 1660 [BGH 15.03.2010 - II ZR 84/09] Tz 8). In AGB sind salvatorische Klauseln unwirksam, mit denen die Rechtsfolge des § 306 II modifiziert werden soll (BGH NJW-RR 96, 789 [BGH 02.11.1995 - X ZR 81/93]; WM 99, 1368 [BGH 17.0...

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