Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm enthält neben § 1365 eine weitere Einschränkung der selbstständigen Verfügungsmacht über das eigene Vermögen (§ 1364). Sowohl Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte betreffend Gegenstände des ehelichen Haushalts setzen die Einwilligung des Nichteigentümers oder deren Ersetzung durch das FamG voraus. Der Sinn der Norm besteht vorrangig darin, die wirtschaftlichen Grundlagen des ehelichen Haushalts und des Familienzusammenlebens gg einseitige Maßnahmen durch einen Ehegatten zu sichern (MüKo/Koch Rz 1), daneben aber auch, Schmälerungen der Zugewinnausgleichsforderung vorzubeugen und die Verteilung der Haushaltsgegenstände iRd Ehescheidung zu sichern (BayObLG FamRZ 80, 571). Deshalb gilt sie auch nach Trennung fort (Kobl FamRZ 91, 1302), wobei solche Gegenstände ausgenommen sind, die kurz vor oder nach der Trennung speziell für den abgesonderten Haushalt angeschafft worden sind (BGHZ 89, 137). Auch nach der Ehescheidung bleibt das vorher vorgenommene Rechtsgeschäft zustimmungsbedürftig (BayObLG FamRZ 80, 571).
Rn 2
§ 1369 kann nicht durch Ehevertrag etwa auf Gegenstände die der Berufsausübung oder der Kapitalanlage dienen, erweitert werden. Andererseits kann er ebenso wie § 1365 durch Ehevertrag beschränkt oder abbedungen werden.
B. Gegenstände des ehelichen Haushalts.
Rn 3
Der Begriff des Gegenstandes des ehelichen Haushalt...