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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 134 BGB ... / I. Normzweckvorbehalt.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 16

Ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 134 nichtig, falls sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Über die Rechtsfolge entscheidet damit in erster Linie der Verbotszweck. Sinn und Zweck des Gesetzes müssen eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verlangen und dürfen sich nicht mit Wirkungen begnügen, bei denen die Gültigkeit des Geschäfts unberührt bleibt (BGHZ 71, 361; 85, 43; 93, 267; BGH NJW 92, 2558).

 

Rn 17

In erster Linie greift § 134 ein, wenn das Rechtsgeschäft einen verbotenen Inhalt besitzt (BGHZ 110, 175) oder auf einen verbotswidrigen Erfolg gerichtet ist (BGHZ 37, 262; 139, 391 f; 146, 258; BGH NJW 74, 1377). § 134 kann auch dann anwendbar sein, wenn die Art und Weise der Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Nichtigkeitsfolge tritt jedoch nicht schon ein, wenn ein Rechtsgeschäft mit gesetzeswidrigen Mitteln abgeschlossen wurde (BGHZ 110, 175; 141, 369, Wettbewerbswidrigkeit). Das Verbotsgesetz darf sich nicht nur gegen die Art und Weise des Vertragsschlusses, sondern muss sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten (Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 8). Ein unter Verstoß gegen § 56 I Nr 6 GewO zustande gekommener entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag ist daher nichtig (BGH NJW 99, 1637 [BGH 02.02.1999 - XI ZR 74/98]; Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D 167; Rn 43). Dagegen ist der als Haustürgeschäft gem § 312 aF geschlossene Darlehensvertrag wirksam, wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht (BGH NJW 96, 928 [BGH 16.01.1996 - XI ZR 116/95]; 3414 [BGH 17.09.1996 - XI ZR 164/94]). Ein während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geschlossener Kaufvertrag wird jedenfalls durch Erfüllung wirksam (RGZ 60, 276; Medicus/Petersen AT Rz 648 ff).

 

Rn 18

Nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte und Normzweck enthält § 134 eine Auslegungsregel. Lässt sich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Verbotsgesetz begründen, ist von seiner (Gesamt)Nichtigkeit (Rn 26) auszugehen (BGHZ 45, 326; BGH NJW 74, 1377; BaRoth/Wendtland Rz 2; Bork AT Rz 1089 f, 1111; aA Jauernig/Mansel § 134 Rz 8; Flume 341). Denjenigen trifft die Argumentationslast, der sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts trotz eines gesetzlichen Verbots beruft (Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 58). In der Rspr zeichnet sich eine Akzentverschiebung ab, denn es ist wiederholt formuliert worden, dass sich der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes auch gegen die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wenden muss (BGHZ 88, 242; 115, 125; 118, 144).

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