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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126b BGB – Textform.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eine Neufassung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.13 (BGBl I, 3642) erfolgt. § 126b ist im Zuge der Umsetzungsgesetzgebung an die Terminologie der Verbraucherrechterichtlinie angepasst worden. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt (BTDrs 17/12637, 44). Die neuen Vorschriften traten am 13. Juni 2014 in Kraft. Für Verbraucherverträge kommt es dabei auf den Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses an, Art 229 § 32 EGBGB. Zur früheren Rechtslage vgl die 8. Aufl.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur. Die Vorschrift ermöglicht den Einsatz neuer Techniken (Fax, Computerfax, E-Mail), wenn den herkömmlichen Formfunktionen eine abgeschwächte Bedeutung beizumessen ist, also die Information und Dokumentation im Vordergrund stehen (krit Hähnchen NJW 01, 2832f).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Auf die Masse der formlos wirksamen Willenserklärungen ist § 126b unanwendbar. Als gesetzliche Form ist die Textform nur zugelassen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für das Erfordernis einer Speicherung auf einem zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Datenträger. Dies sind insb die §§ 312 f, 312h, 356, 357 VIII, 479 II, 492 V, VI, 504 II, 505, 507, 510 I, 556a II, 556b II 1 (LG Konstanz NJW 14, 1895 [OLG Hamm 11.10.2013 - 9 U 35/13]), 557b III 1, 558a I, 559b I 1, 560 I 1, IV, 613a V, 650i, 655b I 4 BGB; Art 246 III, 246a § 1 II, § 4, Art 246b § 2 III, Art 247 §§ 13 f, Art 248 §§ 3, 4, 5, 12 EGBGB, §§ 410 I, 438 IV 1, 455 I 2, 468 I 1 HGB; 7 HOAI, 3a RVG (BGH NJW 15, 1391 Tz 8, Folge § 4b S 1 RVG; Bambg NJW 23, 3516; VersR 16, 1139, Schuldbeitritt); 24 IV 1 WEG; § 2 I 2 WoVermittG (BVerfG NJW-RR 16, 1349 Tz 94, 98; Fischer NJW 15, 1560, 1561); s.a. § 99 III BetrVG (BAG NZA 09, 622, 624 [BAG 10.03.2009 - 1 ABR 93/07]). Nach dem Gedanken aus § 126 IV kann die Textform durch andere Formen ersetzt werden, die strengere Anforderungen stellen, zB die Schriftform.

 

Rn 4

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach Art 246 III EGBGB in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen (zur früheren Rechtslage BGH NJW 10, 3566 [BGH 29.04.2010 - I ZR 66/08] Tz 19). Bei der Verwendung von elektronischen Medien ist (entspr § 126a Rn 7) ein zumindest konkludent erklärtes Einverständnis zu verlangen (Erman/Arnold § 126b Rz 6). Der Begriff der Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig (BGH NJW 15, 2733; Kobl WM 18, 1000). Der Auskunftsanspruch hinsichtlich eines anderweitigen Verdienstes zur Anrechnung auf einen Annahmeverzugslohn ist in Textform zu erfüllen (BAG NJW 20, 2746 [BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19] Tz 50).

C. Voraussetzungen.

I. Lesbare Erklärung, S 1.

 

Rn 5

Es muss eine formbedürftige Willenserklärung oder –wichtiger – rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abgegeben werden. Eine formwirksame Erklärung muss nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen (BTDrs 17/12637, 44).

 

Rn 6

Verlangt wird eine Lesbarkeit der Erklärung, dh, sie muss in Schriftzeichen verkörpert sein. Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger, wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschriebenen Erklärung, unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderungen der Textform (BTDrs 17/12637, 44). Sprach- und Bildaufzeichnungen erfüllen dagegen nicht die Anforderungen. Eine über Videobotschaft übermittelte Textnachricht erfüllt zwar grds die äußerlichen Merkmale, entspricht aber nicht dem Schutzzweck der Vorschrift.

II. Medium.

1. Dauerhafter Datenträger, S 1.

 

Rn 7

Die Textform verlangt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine gesetzliche Definition des dauerhaften Datenträgers enthält S 2. Danach ist dies jedes Medium, welches es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

2. Aufbewahrung und Speicherung, S 2 Nr 1.

 

Rn 8

Der dauerhafte Datenträger muss es als Medium dem Empfänger ermöglichen, die an den Empfänger gerichtete Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitrau...

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